Rat der Europäischen Union gibt grünes Licht für Omnibus I
Im Zuge des Omnibus-I-Pakets sollen zentrale Nachhaltigkeitsvorgaben der Europäischen Union vereinfacht werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage in Europa, in der Unternehmen nach bürokratischer Entlastung und Förderung ihrer Wettbewerbsfähigkeit verlangen. Kritiker sehen darin jedoch eine Abschwächung zentraler Nachhaltigkeitsstandards und befürchten negative Auswirkungen auf die Umsetzung von ESG-Zielen.
Weniger Unternehmen in der Berichtspflicht
Eine der zentralen Änderungen betrifft die Schwellenwerte für die Berichtspflicht im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Demnach müssen künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro Nachhaltigkeitsberichte vorlegen. Für außereuropäische Unternehmen gelten innerhalb der EU ähnliche Umsatzgrenzen. Zusätzlich gibt es Übergangsregelungen. Unternehmen, die ursprünglich ab 2024 berichtspflichtig gewesen wären, fallen nun erst ab 2027 unter die neuen Regelungen.
Diese Änderungen führen dazu, dass deutlich weniger Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsleistungen offenlegen müssen. Kritiker befürchten jedoch, dass dadurch die Transparenz und Vergleichbarkeit in der Berichterstattung geschwächt werden könnten.
Lockerungen bei der Sorgfaltspflicht
Auch bei der Sorgfaltspflicht gemäß CSDDD wurden die Anforderungen entschärft. So wurden die Schwellenwerte auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 1,5 Milliarden Euro angehoben. Unternehmen können sich künftig auf die kritischsten Bereiche ihrer Lieferketten konzentrieren und Prioritäten setzen. Die Verpflichtung, einen Übergangsplan zur Klimaanpassung zu erstellen, entfällt. Umstritten ist die Streichung eines EU-weiten Haftungsrahmens. Stattdessen gelten nationale Haftungsregelungen. Die maximale Strafhöhe wird auf drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes begrenzt.
Entlastung oder Abbau von Standards?
Die EU begründet die Reform mit der Entlastung von Unternehmen und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit. Marilena Raouna, die stellvertretende Ministerin für europäische Angelegenheiten der Republik Zypern, welche aktuell die EU-Ratspräsidentschaft innehat, sagte dazu: „Mit dem verabschiedeten Paket reduzieren wir unnötige und unverhältnismäßige Belastungen für unsere Unternehmen durch einfachere, gezieltere und verhältnismäßigere Vorschriften, sowohl für unsere Unternehmen als auch für unsere Bürger.“
Kritiker sehen darin jedoch eine Schwächung zentraler Nachhaltigkeitsstandards. Insbesondere kleinere Unternehmen entlang der Lieferkette könnten demnach weniger Unterstützung und Anreize erhalten, ihre ESG-Strategien weiterzuentwickeln.
Ausblick: mehr Klarheit für Unternehmen
Der Prozess ist mit der Annahme durch den Rat der Europäischen Union abgeschlossen. Die Umsetzung in nationales Recht beginnt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Dafür haben die Mitgliedstaaten zwölf Monate Zeit.
Ob die Änderungen die EU tatsächlich wettbewerbsfähiger machen oder die Ambitionen im Bereich Nachhaltigkeit ausbremsen, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall haben Unternehmen mit dem Abschluss des Prozesses mehr Klarheit. Sie sollten ihre bestehenden Prozesse und Berichtsstrukturen nun überprüfen und frühzeitig auf die kommenden Anpassungen ausrichten.
Den finalen Gesetzestext finden Interessierte hier.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2762
-
Welche Streu- und Räumpflichten bestehen für Parkplätze?
821
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
689
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
501
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
453
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
444
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
435
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
422
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
412
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
388
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026
-
Wirecard: Getäuschte Aktionäre gehen leer aus
21.01.2026
-
Zur Unbestimmtheit des Unternehmensgegenstandes in GmbH-Satzungen
21.01.2026
-
D&O-Versicherung und Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung
20.01.2026
-
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers
14.01.2026