Kfz-Versicherer verweigert Zahlung wegen angeblich manipuliertem Unfall
Um zwei Uhr nachts wollte ein Mann seine Freundin von einer privaten Party abholen. Er parkte an der Straße und ging in das Haus hinein. Beim Versuch wegzufahren, kollidierte er – rückwärts fahrend – mit einem Audi A5, einem Fahrzeug, das dem Vater des Gastgebers gehörte, und von dessen Sohn regelmäßig genutzt wurde.
Unfall passierte beim Rückwärtsfahren
Nach Angaben des Gastes passierte der Unfall beim Rücksetzen des Fahrzeugs – er habe den geparkten Audi übersehen und sei deshalb mit ihm kollidiert.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unterbreitete dem Geschädigten zuerst ein Restwertangebot mit einer Angebotsfrist von vier Wochen, das dieser annahm. Nachdem sie eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs vorgenommen hatte, verweigerte sie aber die Schadensregulierung mit der Begründung, es handele sich um einen manipulierten Verkehrsunfall.
Gericht sah keine Hinweise für einen manipulierten Unfall
Das Landgericht Lübeck schloss sich dieser Sichtweise nicht an und entschied, dass der Audi durch ein unfreiwilliges Ereignis beschädigt wurde und der Verkehrsunfall nicht fingiert war.
Der Unfallverursacher habe den Unfallhergang nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Die von der Versicherung vorgetragenen Umstände hätten sich nicht als Indizien für ein manipuliertes Geschehen erwiesen. Auch die von der Versicherung monierte widersprüchliche Unfalldarstellung rechtfertige es nicht, von einer Absprache des Unfalls auszugehen.
Kein verdächtiger Kontakt zwischen Unfallverursacher und Geschädigtem
Der Fahrer des Unfallautos habe auch keinen verdächtigen Kontakt zum Sohn des Klägers gehabt. Er habe, ebenso wie seine Freundin, die er von der Party abholte, glaubwürdig dargelegt, dass er den Gastgeber der Party erst am Unfalltag kennengelernt habe.
Ebenso wenig habe sich der Vorwurf bestätigt, der Unfallfahrer habe das akustische Signal seines Autos beim Rückwärtsfahren bewusst ignoriert. Er habe glaubhaft erklärt, ein solches Signal nicht wahrgenommen zu haben.
Gericht: Kfz-Versicherer konnte den Nachweis einer Absprache nicht erbringen
Die Versicherung wäre in der Pflicht gewesen, nachzuweisen, dass der Geschädigte mit dem Unfall respektive der Beschädigung einverstanden war, um eine Leistungspflicht zu verweigern. Das ist ihr nach Einschätzung des Gerichts nicht gelungen.
(LG Lübeck, Urteil v. 26.09.2024, 3 O 193/22)
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