Inlinerskaterin fährt mitten auf Gegenfahrbahn

Inlineskater haben die selben Verkehrsregeln zu beachten wie Fußgänger. Außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Gehweg ist daher der linke Fahrbahnrand zu benutzen. Kommt es zu einem Unfall, weil die Skaterin dieses Gebot missachtet hat, ist sie in erster Linie selbst schuld, urteilte das OLG Hamm.

In gefährlicher Linkskurve krachte es

Im September 2011 befuhr die 51-jährige Inlineskaterin außerorts die ca. 4 Meter breite Fahrbahn. In einer langgezogenen, schlecht einsehbaren Linkskurve wechselte sie auf die Gegenfahrbahn und stieß mit dem vom Beklagten gesteuerten PKW zusammen. Die Klägerin wurde schwer verletzt; sie erlitt unter anderem mehrere Knochenbrüche, Platzwunden und dauerhafte Folgeschäden. Sie war der Ansicht, dass der Beklagte angesichts der Örtlichkeit zu schnell gefahren sei und zum Unfallzeitpunkt falsch reagiert habe. Daher verlangte sie von dem Beklagten und dessen KFZ-Haftpflichtversicherung die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von ca. 80.000 EUR und den Ersatz der materiellen Schäden in Höhe von ca. 40.000 EUR.

Haftungsquote 25 % zu 75 % zu Lasten der Inlineskaterin

Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Das OLG Hamm ging von einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin aus, berücksichtigte jedoch die von dem Fahrzeug des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr in Höhe von 25 %. Nach Auffassung des Gerichts gelten für Inlineskater die selben Verkehrsregelungen wie für Fußgänger. Da es keinen Gehweg gab, hätte sie daher nach der Straßenverkehrsordnung außerhalb der geschlossenen Ortschaft den linken Fahrbahnrand nutzen müssen.

Fehlverhalten der Skaterin war überwiegend unfallursächlich

Aufgrund der schlecht einsehbaren Linkskurve hätte die Klägerin entweder das Skaten einstellen und sich am linken Fahrbahnrand gehend der Kurve nähern oder rechtzeitig vor der Kurve zum rechten Straßenrand wechseln müssen, um die Fahrt fortzusetzen. Keinesfalls hätte sie mitten auf der Gegenfahrbahn fahren dürfen. Der Beklagte hingegen sei weder zu schnell gefahren noch habe er falsch reagiert. Da sich dennoch die typische Betriebsgefahr realisiert habe, rechtfertige dies nach Ansicht des Senats eine Haftungsverteilung von 25 % und 75 % zu Lasten der Klägerin.

(OLG Hamm, Urteil v. 18.6.2013, 9 U 1/13)

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