Tierschutz: Ein Hund braucht ausreichend Bewegungsfreiheit

Eine Autobox, die zum Transport von Hunden bestimmt ist, ist kein geeigneter Ort zur täglichen Unterbringung für Hunde. Die tägliche Unterbringung in der Box während der Arbeitszeit des Hundehalters verstößt gegen zwingende Bestimmungen des Tierschutzes.

Der Angestellte eines Unternehmens in Ludwigsburg ließ seine Weimaraner Hündin während seiner Arbeitszeit nicht gerne zuhause. Er nahm die Hündin daher in einer speziellen Hundebox in seinem Fahrzeug mit zur Arbeit und beließ sie dort viermal wöchentlich während seiner 6-7 stündigen Arbeitszeit. Während den Mittagspausen führte er die Hündin aus.

Arbeitskollegen schlugen Alarm

Die Kollegen des Hundehalters beobachteten die Sache mit Argwohn und unterrichteten das Landratsamt über das nach ihrer Einschätzung tierquälerische Verhalten des Kollegen. Die Behörde untersagte dem Hundehalter daraufhin die tägliche Unterbringung des Tieres in der Box. Nach Auffassung des Landratsamtes ist einem ausgewachsenen Hund nach den Vorschriften zur Hundezwingerhaltung eine Bewegungsfläche von mindestens 6 m² zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Behörde dem Hundehalter ein Zwangsgeld an.

Zuhause allein machte der Hund Randale

Der Hundehalter akzeptierte die behördliche Verfügung nicht. Er wandte ein, zwischen ihm und seiner Hündin bestünde eine intensive Verbindung und Nähe. Die Hündin akzeptiere es nicht, alleine in der Wohnung gelassen zu werden. Er habe dies bereits getestet. Die Hündin zeige nach der morgendlichen Verabschiedung alleingelassen in der Wohnung auffälliges Verhalten. Sie werde aggressiv und zerstöre die Wohnungseinrichtung. Im Fahrzeug wisse sich die Hündin dagegen in seiner Nähe, bleibe vollkommen ruhig und fühle sich offensichtlich wohl.

VG pocht auf Einhaltung der Tierschutzbestimmungen

Das zuständige VG nahm dem Hundehalter seine Einwendungen ab und bescheinigte ihm eine starke positive Bindung zu seinem Tier. Dennoch könne auch in einem solchen Fall keine Ausnahme von zwingenden tierschutzrechtlichen Vorschriften gemacht werden. Die dreijährige Hündin habe inzwischen eine Schulterhöhe von 65 cm. Der Aufenthalt an vier Tagen in der Woche über mehrere Stunden auf einer Grundfläche von 2 m² biete nach dem Tierschutzgesetz für einen solchen Hund objektiv keinen ausreichenden Bewegungsfreiraum, auch wenn die Hündin in der konkreten Fallkonstellation den Aufenthalt in der Box möglicherweise dem Aufenthalt alleine zuhause vorziehe. Die vorgeschriebene Minimalfläche von 6 m² müsse nach den zwingenden Vorschriften des Tierschutzes dennoch eingehalten werden und lasse keine Ausnahmen zu. Das VG wies daher die Klage des Hundehalters ab.

Hund oder Job

Für den Hundehalter blieb nach diesem Urteil nur die Entscheidung, entweder die Hündin oder seinen Job zu behalten. Er entschied sich für seine Hündin und betreut diese nun ganztags zuhause in Haus und Garten. Seine vor Gericht beteuerte Tierliebe dürfte also echt gewesen sein.

(VG Stuttgart, Urteil v. 12.3.2015, 4 K 2755/14).

Vgl. zu dem Thema auch:

Direktionsrecht und Hunde im Büro