Dreibeiniger Hund fliegt nach dreijähriger Anwesenheit raus
Nach einer Untersuchung des Deutschen Tierschutzbundes leben in Deutschland derzeit ca. fünfeinhalb Millionen Hunde. Nicht wenige davon werden von Arbeitnehmern gehalten, die ihren Hund mit zum Arbeitsplatz bringen. Hunde am Arbeitsplatz sollen nach Meinung von Hundeliebhabern sogar das Arbeitsplatzklima verbessern helfen. In einem vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall war dies allerdings nicht so.
Drei Jahre ging es gut dann störte immer häufiger werdendes Knurren
Die Arbeitnehmerin einer Werbeagentur hatte von einer Tierhilfeorganisation aus Russland einen dreibeinigen Hund erworben. Die Arbeitgeberin gestattete ihr - wie auch anderen Arbeitnehmern – den Hund mit zu ihrem Arbeitsplatz zu bringen. Nach ca. dreijährige Haltedauer fühlten sich die anderen Mitarbeiter der Agentur mehr und mehr von dem Hund belästigt und durch immer häufiger werdendes Knurren sogar bedroht. Die Arbeitgeberin untersagte der Mitarbeiterin daraufhin das künftige Mitbringen ihres Hundes. Hiergegen zog die Hundehalterin vor das Arbeitsgericht und unterlag in zwei Instanzen.
Hund zutiefst traumatisiert
Vor Gericht brachte die Arbeitgeberin vor, der Hund sei durch seine mit hoher Wahrscheinlichkeit schlechte Vergangenheit in Russland „psychisch“ stark gestört. Er zeige ein gefährliches Sozial- und Territorialverhalten. Der Arbeitsablauf werde durch das ständige Knurren erheblich beeinträchtigt, da Mitarbeiter sich kaum noch an dem Hund vorbei trauten. Dies betreffe auch den Geschäftsführer selbst. Außerdem sondere der Hund unangenehme Gerüche ab.
Hundehalterin fühlte sich gemobbt
Die Klägerin fühlte sich ungerecht behandelt und machte die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Anderen Mitarbeitern würde ebenfalls die Haltung von Hunden am Arbeitsplatz gestattet. Die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe gegen die Hundehaltung träfen nicht zu.
Beweisaufnahme belegte die Beanstandungen
In dem vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahmetermin bestätigten die angehörten Zeugen, dass der Hund der Klägerin durch sein Verhalten auf die meisten Mitarbeiter bedrohlich wirkte und die Arbeitsabläufe teilweise erheblich gestört wurden. Ebenfalls bestätigten die Zeugen, dass der Hund - anders als die übrigen in der Agentur gehaltenen Hunde - unangenehme Gerüche absonderte.
Hundeverbot von Direktionsrecht gedeckt
Nach Auffassung des LAG hat ein Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, aufgrund seines Direktionsrechts darüber zu entscheiden, ob Hunde zum Arbeitsplatz mitgebracht werden dürfen oder nicht.
Einmal erteilte Erlaubnis kann - auch für einzelne Hunde - zurückgenommen werden
Auch eine einmal erteilte Erlaubnis könne zurückgenommen werden, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigten. Diese Voraussetzung sei vorliegend unzweifelhaft gegeben.
- Die durchgeführte Beweisaufnahme habe eindeutig belegt, dass durch den Hund der Klägerin die Arbeitsabläufe im Betrieb der Beklagten erheblich gestört würden.
- Insoweit liege auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, da ähnliche Belästigungen von den Hunden anderer Mitarbeiter nicht ausgingen.
Fürsorgepflicht gebietet das Hundeverbot
Nach Auffassung des LAG war die Beklagte aufgrund ihrer gegenüber den übrigen Mitarbeitern bestehenden Fürsorgepflicht sogar verpflichtet, die von diesen empfundene Bedrohungssituation zu beseitigen. Als Ausfluss dieser Fürsorgepflicht sei das verhängte Hundeverbot geradezu zwingend gewesen. Die Klägerin muss den Hund daher in Zukunft zu Hause lassen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das LAG nicht zu.
(LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.03.2014, 9 Sa 1207/13)
Hund und Herrchen
Egal, von welcher Art und Rasse,
ob tief er bellt, ob hoch er kläfft,
der Hund macht alles auf der Straße -
und auf die Straße sein Geschäft.
Die Katze ist da etwas feiner:
sie hat ihr Klo, auf das sie geht,
und wie sie liebt, das sah noch keiner -
man hört es höchstens, abends spät.
Der Hund dankt stets für jede Strafe,
er leckt die Hand, die ihn versehrt.
Er ist des Herrchens treuster Sklave -
doch meistens ist es umgekehrt.
(Heinz Erhardt)
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