Wunschschule darf Schülern vom Regierungspräsidium nicht verweigert werden
Der Wunsch der Eltern war es, dass ihre Kinder nach der letzten Grundschulklasse zu der im Kreis Waldshut gelegenen Gemeinschaftsschule Wutöschingen wechseln sollten. In der Region steht diese Gemeinschaftsschule für besonders fortschrittliche Lehrmethoden mit guten Lernergebnissen. Die Schule ist bei Eltern und Kindern gleichermaßen beliebt..
Wunschschule wegen gesamtschulischer Belange verweigert
Das Freiburger Regierungspräsidium weigerte sich, dem Wunsch der insgesamt 7 betroffenen Schüler und dem ihrer Eltern nachzukommen: Begründung: Überörtliche schulische Belange erforderten die Zuweisung der Schüler an eine andere Schule.
Eine Klasse sollte eingespart werden
Die von der Schulaufsichtsbehörde geltend gemachten schulischen Belange bestanden im wesentlichen in dem Wunsch nach einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Schüler. Die Gemeinschaftsschule im benachbarten Klettgau wies für das neue Schuljahr nur 16 Anmeldungen aus gegenüber 91 Anmeldungen an der Gemeinschaftsschule Wutöschingen. Durch die Umverteilung der 7 Schüler konnte an der Schule Wutöschingen eine komplette Klasse eingespart werden.
LSchG macht klare Vorgaben
Das VG Freiburg verwies auf das Landesschulgesetz Baden-Württemberg, wonach die Zuteilung der Schüler zu einer Schule nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen habe. Gemäß § 88 LSchG Baden-Württemberg kann die Schulaufsichtsbehörde Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen,
- wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder
- bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erforderlich und
- dem Schüler zumutbar ist.
Schulische Interessen einseitig in den Vordergrund gestellt
Nach Auffassung des VG hat die Schulaufsichtsbehörde das ihr obliegende Ermessen nach dieser Vorschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht pflichtgemäß ausgeübt. Eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung beinhalte die Berücksichtigung sowohl schulischer Interessen als auch die Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Schüler und deren Eltern. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden überschlägigen Prüfung sei davon auszugehen, dass die Schulaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung vor allem das schulische Interesse an einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Schüler in den Vordergrund der Entscheidung gestellt und es unterlassen habe, die individuellen Belange der Schüler und deren Eltern angemessen in die Ermessensentscheidung einzubinden.
Erhebliche Schülerbelange vernachlässigt
Das VG stellte auf Seiten der Schüler bzw. ihrer Eltern verschiedene bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Belange heraus:
- Das Recht der Eltern, den Bildungsweg ihres Kindes frei zu wählen stellt nach der Entscheidung der Richter ein hohes Rechtsgut von besonderer Bedeutung dar.
- Die sieben Schüler hätten ein besonderes Interesse an der Zuweisung zu ihrer Wunschschule dargetan, nämlich den Besuch einer Bläserklasse mit Musikschwerpunkt, die an der Gemeinschaftsschule Klettgau nicht existiere.
- Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde lasse nicht erkennen, dass diese besonderen Interessen bei der Zuweisung angemessen gewürdigt worden seien.
- Aus diesem Grund sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Entscheidung wegen erheblicher Ermessensfehler einer rechtlichen Überprüfung auch im Hauptsacheverfahren nicht standhalte.
Für Eltern und Schüler ist es noch nicht ausgestanden
Im Ergebnis gab das VG den ein Anträgen der Eltern statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kultusministerin von Baden-Württemberg, Susanne Eisenmann, will die Entscheidung des VG nicht akzeptieren und hat angekündigt, in zweiter Instanz den VGH Mannheim anzurufen. Die Kultusministerin sieht in der Entscheidung einen Präzedenzfall. Nach ihren Worten geht es darum, die Lücke von derzeit 700 unbesetzten Lehrerstellen in Baden-Württemberg zu schließen, was durch Entscheidungen wie die aus Freiburg deutlich erschwert würde. Das Land strebe daher eine höchstrichterliche Klarstellung an. Für Eltern und Schüler bleibt es also spannend.
(VG Freiburg, Beschluss v. 8.9.2017, 2 K 7494/17)
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