Richterin wegen zu Unrecht bezogenen Familienzuschlag verurteilt

Eine Richterin hatte einen ihr nicht zustehenden Familienzuschlag erhalten, obwohl sie dem Landesamt für Besoldung ihre geänderten familienrechtlichen Verhältnisse wahrheitsgemäß angegeben hatte. Es wurde als Betrug bestraft, dass sie das Landesamt für Besoldung nicht auf seinen Fehler hinwies. Begründete wurde die strenge Wertung mit ihrer besondere richterliche Treuepflicht.

Besoldungsamt übersieht Änderungsmitteilung

Im November 2016 trennte sich die Richterin von ihrem Mann und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Diesen Umstand meldete sie ordnungsgemäß dem Landesamt für Besoldung. Das Landesamt übersah diese Meldung offensichtlich und überwies den Familienzuschlag weiter, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen hierfür mit dem Auszug der Richterin aus der ehelichen Wohnung entfallen waren.

Ehemann zeigt die von ihm getrennte Richterin an

Der von der Richterin getrennt lebende Ehemann "petzte" und informierte die StA darüber, dass seine getrennt lebende Frau zu Unrecht Leistungen bezog. Die StA eröffnete ein Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf die Richterin die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 2.800 Euro wieder zurückzahlte.

Amtsgericht bewertet Verhalten der Richterin aufgrund richterlicher Treuepflicht als Betrug

Der Strafrichter am AG verurteilte die Richterin wegen Leistungsbetrugs zur Zahlung einer Geldstrafe von ca. 5.000 Euro. Die Einlassung der angeklagten Richterin, sie sei infolge einer turbulent verlaufenden Trennung psychisch stark belastet gewesen und habe auf die Zuvielzahlung nicht geachtet, half ihr nicht.

  • Aufgrund ihrer besonderen richterlichen Treuepflicht war sie nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, ihre Besoldungsabrechnungen zu überprüfen
  • und Unrichtigkeiten unverzüglich anzuzeigen.
  • Diese Treuepflicht habe sie verletzt und sich daher des Betruges schuldig gemacht.

Richterin kämpft gegen ihre Verurteilung

Die Richterin akzeptierte ihre Verurteilung nicht und legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Das LG bestätigte allerdings die erstinstanzliche Verurteilung. Das LG betonte, die Einlassung der Richterin, sie habe die Zuvielzahlung nicht bemerkt, sei nicht glaubhaft.

Auf den ihr monatlich zugehenden Bezugsmitteilungen seien die Namen der Stiefkinder, für die die Familienzulagen gezahlt wurden, ausdrücklich ausgewiesen.

Strafe wurde halbiert

Einen Teilerfolg erzielte die verurteilte Richterin mit ihrer Berufung dennoch. Weil die Richterin zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens außer Dienst war und kein Einkommen bezog, halbierte das LG die Geldstrafe auf 80 Tagessätze zu je 30 Euro. Unangenehmer als diese Verurteilung könnten für die Richterin aber die möglicherweise auf sie noch zukommenden dienstrechtlichen Folgen sein.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 27.9. 2019, 22 Ns 46/19).

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