Kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren bei Kita-Streik
Von dem Kita-Streik vergangenen Jahres waren auch Eltern von zwei Kindern betroffen, welche den Kinderhort der Stadt Speyer besuchten. Die Kindertagesstätte hatte während des Streiks eine Notbetreuung eingerichtet, auf welche die Eltern jedoch nicht zurückgriffen, da die Kinder bei den Großeltern nachmittags für insgesamt zwei Wochen untergebracht werden konnten. Die Kläger verlangten daraufhin von der Stadtverwaltung die Rückerstattung der Kita- und Verpflegungsbeiträge und verwiesen dabei auf andere Kommunen, welche eine solche Rückerstattung bereits geleistet hatten. Die Beklagte lehnte dies ab, da nach der Beitragssatzung eine Beitragsermäßigung oder -rückerstattung wegen einer vorübergehenden Schließung einer Kita ausgeschlossen sei.
Satzungsregelung rechtmäßig – Kosten werden überwiegend von Land und Kommunen getragen
Letztendlich hatten die Eltern mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass bereits aufgrund der eingerichteten Notbetreuung eine streikbedingte Schließung der Kita nicht festzustellen sei. Zudem hatten die Eltern auf die Betreuung während des Streiks freiwillig verzichtet. Darüber hinaus habe die Beklagte auch eine Rückerstattung in ihrer Beitragssatzung wirksam ausgeschlossen. Der Kita-Beitrag sei im Rahmen der gesetzlichen Mischfinanzierung so ausgestaltet, dass die Personalkosten neben den vollständigen Sachkosten zum ganz überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand getragen werden. Der Beitrag der Eltern decke daher bei weitem nicht die tatsächlichen Personalkosten, so dass ein Kostenbeitrag während der vorübergehenden Schließung ein vorteilsgerechtes Äquivalent für die weiter fortbestehende Vorhaltung eines Kita-Platzes darstelle.
Kein Eingriff in die Parität der Tarifparteien zugunsten der Arbeitgeber
Zudem sei unerheblich, ob andere Kommunen eine (Teil-)Beitragsrückerstattung gewährt hätten. Dies sei für die Stadt Speyer nicht bindend. Auch sah das Gericht dadurch keinen Eingriff in die Parität der Tarifparteien im Arbeitskampf zugunsten der Arbeitgeberseite. Das Argument, dass der politische Druck für die Arbeitgeberseite wesentlich gemindert werde, wenn die Beiträge trotz des Streiks von den Eltern weitergezahlt werden müssten, wies das Gericht zurück.
(VG Neustadt, Urteil v. 14.07.2016, 4 K 123/16.NW)
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