Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln
Der Angeklagte G. erwarb in Österreich 48 Kilogramm getrocknete Schlafmohnkapseln und führte sie nach Deutschland ein. 15 Kilogramm hatte er im Auftrag und mit dem Geld des weiteren Angeklagten U. gekauft und es für diesen aufbewahrt. Die eingeführte Menge enthielt insgesamt ca. 507 Gramm Morphinbase. Der Wirkstoffgehalt der Mohnkapseln lag dabei zwischen 0,19 % und 1,55 % Morphinbase, wobei der Angeklagte morgens und abends je zwei Teelöffel gemahlene Kapseln konsumierte.
Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt
Das Landgericht Nürnberg-Fürth setzte den Grenzwert der nicht geringen Menge entsprechend zu Opium auf 6 Gramm Morphinhydrochlorid fest und verurteilte den Angeklagten G. wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten, den Angeklagten U. wegen der Beihilfe zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Angeklagten legten daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieser beanstandete die Grenzwertfestsetzung des Landgerichts, da dieses die unterschiedlichen Verbrauchsportionen nicht berücksichtigt habe.
Grenzwert: Wirkstoffmenge = 70 Gramm Morphinhydrochlorid
Die Karlsruher Richter legten daraufhin den Grenzwert der nicht geringen Menge entsprechend der Sachverständigenempfehlung auf 70 Gramm Morphinhydrochlorid fest (auch für bestimmte synthetische Cannabinoide hat der BGH vor kurzem Grenzwerte für das Überschreiten der nicht geringen Menge festgelegt). Diese Grenze entspreche dem Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu der intravenös injizierten Morphinzubereitung, wo der Grenzwert nach der Rechtsprechung des Senats bei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid liege. Aufgrund des nun deutlich geringeren Grenzwertes hat der BGH die Schuldsprüche wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. der Beihilfe bestätigt, den Rechtsfolgenausspruch jedoch aufgehoben.
(BGH, Urteil v. 8.11.2016, 1 StR 492/15)
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