Austricksen der Selbstbedienungskasse ist Diebstahl, kein Betrug

Selbstbedienungskassen kommen nur langsam in Mode. Das ist nicht nur der geringen Akzeptanz der Kundschaft geschuldet: Dem Personaleinsparpotenzial stehen auch offensichtlich Manipulationsmöglichkeiten der Kunden gegenüber, denn die Kasse ohne Kassiererin lässt sich leichter "über's Ohr hauen". Die juristische Einordnung dieser Manipulationsversuche ist kompliziert.

Der 47-jährige Playboy-Leser wollte für die Zeitschriften „Playboy“ und „Stern“ nicht den regulären Preis zahlen. An der Selbstbedienungskasse scannte er jeweils den Strichcode der deutlich günstigeren Tageszeitung „WAZ“ für beide Zeitschriften ein und zahlte statt insgesamt regulärer 8,40 € nur 2,40 €. Sein Tun wurde jedoch beobachtet, so dass er vor den Kadi musste. Das LG Essen verurteilte ihn zu 100 EUR Geldstrafe. 

LG erkannte zu Unrecht auf Computerbetrug

Das LG stützte sein Urteil auf § 263 a StGB. Hiernach macht sich derjenige strafbar, der das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das „Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten..... oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst“. Nach Auffassung des LG hat der Angeklagte durch Nutzung der nicht für den Verkauf der beiden Zeitschriften vorgesehenen Strichcodes das Ergebnis der Datenverarbeitung zu seinen Gunsten manipuliert und sich hierdurch ein Vermögensvorteil verschafft. Damit sei der Tatbestand des Computerbetrugs erfüllt.

Scanvorgang bewirkt noch keine Vermögensminderung 

Nach Auffassung des OLG scheitert die Anwendung des Paragraphen 263 a StGB daran, dass der Scanvorgang selbst keine unmittelbare Minderung des Vermögens des Supermarktbetreibers herbeiführe. Diese Vermögensminderung trete erst durch die anschließende Mitnahme der Zeitschriften ein, die durch den Scanvorgang lediglich vorbereitet worden sei. 

Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt

Nach Auffassung des 5.Strafsenats des OLG Hamm steht die Einwilligung des Supermarktbetreibers in die Mitnahme der zum Kauf angebotenen Ware grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde den auf der Ware aufgebrachten Strichcode durch den Scanner der Selbstbedienungskasse zieht. Diese Bedingung sei nicht erfüllt, wenn der Kunde einen Strichcode eingebe, der für einen anderen Artikel bestimmt sei. Indem der Angeklagte anschließend die Zeitschriften in seine Tasche oder Plastiktüte steckte und den Supermarkt verließ, vollendete sich – so die Richter - das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme. Der Angeklagte habe auf diese Weise ohne Einwilligung des Eigentümers dessen noch bestehenden Gewahrsam an den zu keinem Zeitpunkt wirksam übereigneten Zeitschriften gebrochen. Trotz rechtlich abweichender Begründung blieb es daher im Ergebnis bei der vom Landgericht verhängten Strafe.

(OLG Hamm, Beschluss v. 08.08.2013, 5 RVs 56/13).

Hintergrund: Der Tatbestand des Computerbetrugs wurde mit § 263a StGB mit dem 2. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ins StGB aufgenommen, um Strafbarkeitslücken, die vom Betrug, in § 263 StGB nicht erfasst werden, zu schließen. Da ein Betrug immer eine Täuschungshandlung unter Ausnutzung eines menschlichen Irrtum voraussetzt, erfasst er keine missbräuchliche Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen. Computerbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Schlagworte zum Thema:  Diebstahl