Berufung platzt fast wegen Formulierung „Nach Diktat außer Haus“
Dass dies keine Selbstverständlichkeit ist, ergibt sich aus einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Dort hatten verschiedene Angaben und Unterschriften unter einer Berufungsbegründung zu deren Unzulässigkeit geführt.
Ein Schriftsatz mit mehreren "Vätern"
Dort hatte ein Einzelanwalt eine Berufungsbegründung verfasst. Am Ende des Schriftsatzes war sein Name und der Zusatz „Rechtsanwalt“ in Druckbuchstaben vermerkt – eine Unterschrift fehlte indes. Stattdessen folgte der Hinweis „Nach Diktat verreist“ und darunter wiederum ein Unterschrift der ihn vertretenden Rechtsanwältin. Unter ihrer Unterschrift ist lediglich in Druckbuchstaben „Rechtsanwältin“ vermerkt, der Name wurde nicht gesondert in Druckbuchstaben ausgewiesen.
Wer war das denn? Vertretende Rechtsanwältin ohne Namensstempel reichte den Richtern nicht
Das nahm das Berufungsgericht zum Anlass, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Begründung: Weder auf dem Fax noch auf dem Original der Berufungsbegründung sei eine ordnungsgemäße Unterschrift vorhanden gewesen. Weder aus der Berufungsbegründung noch aus dem sonstigen Akteninhalt habe sich ergeben, wer die Berufungsbegründung unterschrieben habe. Der Briefkopf des Schriftsatzes habe allein den Rechtsanwalt ausgewiesen, ein Namensstempel der Rechtsanwältin sei nicht angebracht gewesen und ihre Identität habe sich bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch sonst nicht ergeben. Diese Entscheidung hatte vor dem BGH keinen Bestand.
BGH nicht so streng: Unterbevollmächtigte durfte Mandat wahrnehmen
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers nach §§ 520Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsbegründung. Damit soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. „Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss“.
Die vollständige Namensnennung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Ende des Schriftsatzes im Zusammenhang mit dem Zusatz „nach Diktat außer Haus" mache deutlich, dass die Berufungsbegründung von diesem Rechtsanwalt erstellt, aber wegen Ortsabwesenheit nicht selbst unterschrieben werden konnte.
Auch wenn ein ausdrücklicher Zusatz, „für" diesen tätig zu werden, fehlte, lasse sich hier der Unterzeichnung durch eine Rechtsanwältin, wovon das Berufungsgericht aufgrund der angegebenen Berufsbezeichnung ausgehen konnte, gleichwohl entnehmen, dass sie an seiner Stelle die Unterschrift leisten und damit als Unterbevollmächtigte in Wahrnehmung des Mandats der Klägerin auftreten wollte. Damit habe sie zu erkennen gegeben, dass sie zugleich die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehmen wollte. „Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen“, stellten die BGH-Richter klar.
(BGH, Beschluss vom 26.7.2012, III ZB 70/11).
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