Urteilsunterschrift darf wegen Urlaub des Beisitzers fehlen
Um revisionsfest zu sein, sollte ein Urteil auch formal seinen Gang gehen. Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muss nach § 275 StPO spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen.
Urteil ist von mitwirkenden Richtern zu unterschreiben
Dabei ist das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
Doch was ist ein ausreichender Verhinderungsgrund?
Urlaubsbedingte Verhinderung ist nicht willkürlich
Ein #Schöffe macht #Urlaub, #Urteil ist trotz der fehlenden #Unterschrift mit Verhinderungshinweis #revisionsfest
Click to tweet
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Vorsitzenden ein Spielraum hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen zu.
- Allerdings muss der im Verhinderungsvermerk genannte Grund generell geeignet sein, den Richter von der im Gesetz als Grundsatz vorgesehenen Unterschriftsleistung abzuhalten.
„Durch Urlaub eines Richters bedingte Abwesenheit stellt einen solchen Grund dar. Ob im konkreten Fall ein generell geeigneter Grund zur Verhinderung eines an der Urteilsfindung beteiligten Richters führt, obliegt der Beurteilung des Vorsitzenden“, entschied der BGH. Vorliegend erscheine jedenfalls die Annahme der urlaubsbedingten Verhinderung nicht als willkürlich.
Urteilsabsetzungsfrist muss nicht ausgeschöpft werden
Die Vorsitzende sei auch nicht gehalten gewesen, mit der Anbringung eines Verhinderungsvermerks bis zum Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist zu warten, um gegebenenfalls dem zu diesem Zeitpunkt urlaubsabwesenden Beisitzer noch eine Unterschriftsleistung zu ermöglichen.
Es handele sich um eine Höchstfrist, deren Zweck darin besteht, der „Erfahrung nachlassender Erinnerung“ zu begegnen und eine möglichst frische Erinnerung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung und der Beratung zu sichern, erläuterte das Gericht. Dies dürfe auch in die Entscheidung, einen Verhinderungsvermerk vor Ausschöpfung der Absetzungsfrist anzubringen, einbezogen werden.
(BGH, Beschluss v. 11.5.2016 , 1 StR 352/15)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
Keine Videoverhandlung für Unterbevollmächtigte
25.02.2026
-
Beweiskraft eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist kaum zu erschüttern
26.01.2026
-
Trotz körperlicher Gewalt: Keine Verkürzung des Trennungsjahres
22.01.2026
-
Berufung trotz katastrophaler Berufungsbegründung nicht unzulässig
22.01.2026
-
Keine Vergütung für KI-generiertes Sachverständigengutachten
15.01.2026
-
Ablehnung von Terminverlegung wegen Todesfall begründet Besorgnis der Befangenheit
05.01.2026
-
Unzulässige Ausschöpfung von Rechtsmittelfristen in Eilverfahren
08.12.2025
-
Keine Kostenerstattung für externes Rechtsgutachten
27.11.2025
-
Anwalt muss bei eigenmächtiger Berufung Verfahrenskosten zahlen
03.11.2025
-
Richter dürfen auch mal auf den Tisch hauen
27.10.2025