Schlafender Richter als absoluter Revisionsgrund

Das Bundessozialgericht hat ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben, weil ein Richter die mündliche Verhandlung im wahrsten Sinne des Wortes verpennt hatte. Die geistige Abwesenheit führe dazu, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war - ein absoluter Revisionsgrund.

Die Szene könnte auch dem Drehbuch einer Filmkomödie entnommen sein: Ein Richter döst während der Verhandlung immer wieder ein. Man sieht deutlich, dass ihm zuerst die Augen zufallen, dann sackt das Kinn zur Brust, der Kopf neigt sich leicht zur Seite und der Robenträger beginnt ganz tief zu atmen – wie im Schlaf. Selbst als ihm ein Richterkollege mehrmals dezent unter dem Richtertisch einen Fußtritt verpasst, schreckt er nur kurz auf, um danach wieder ein Nickerchen zu halten.

Diese Peinlichkeit entstammt aber nicht der Feder eines Drehbuchautors, sondern hat sich tatsächlich so zugetragen – und zwar vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart. Der müde Richter war zuvor schon dadurch negativ aufgefallen, dass er zu spät zur Verhandlung erschienen war. In dem Verfahren ging es für den Kläger um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht hatte er damit allerdings keinen Erfolg.

Nur der wache Richter kann sich ein Urteil bilden

Gleichwohl muss sein Fall vor dem Landessozialgericht in Stuttgart neu verhandelt werden. Der Grund: Das Bundessozialgericht hat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers einkassiert. Begründung: Es bestehe ein absoluter Revisionsgrund wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Landessozialgerichts bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung. Der ehrenamtliche Richter habe während der gesamten Dauer der Verhandlung von 10:22 Uhr bis 10:48 Uhr mehr oder weniger gepennt und die Augen erst wieder geöffnet, als der Prozess vorbei war. Die Kasseler Richter werteten das so, als ob der Richter gar nicht anwesend gewesen wäre.             

Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bedeutet, dass jeder Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Verhandlungsfähigkeit besitzt und damit auch in der Lage ist, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und sie aufzunehmen. Das wiederum setzt voraus, dass der Richter körperlich und geistig im Stande ist, der Verhandlung in allen ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Das Gericht, also jeder einzelne Richter, muss seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnen, betont das Bundessozialgericht. Nur wenn der Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufgenommen hat, ist er seiner Aufgabe gewachsen, sich sein Urteil selbstständig und ohne wesentliche Hilfe der anderen Richter zu bilden und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken.

Ermüdungserscheinungen müssen eindeutig sein

Die damit gebotene Aufmerksamkeit, die ihn befähigt, der Verhandlung zu folgen und sich den Verhandlungsstoff anzueignen, fehlt einem Richter, der in der mündlichen Verhandlung eingeschlafen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Richter wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen konnte. „Allerdings sind Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit der Müdigkeit noch kein sicherer Beweis dafür, dass der Richter die Vorgänge in der Verhandlung nicht mehr wahrnehmen konnte. Auch das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, dass der Richter schläft“, warnt das Bundessozialgericht vor voreiligen Schlussfolgerungen bei der Beobachtung offensichtlich übermüdeter Richter. Diese Haltung könne nämlich auch zur geistigen Entspannung oder besonderen Konzentration eingenommen werden. Deshalb, so das Gericht weiter, dürfe erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise „abwesend" ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, „wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung“. Von Letzterem waren die Kasseler Richter im entschiedenen Fall ausgegangen.

(BSG, Beschluss v. 12.4.2017, B 13 R 289/16)

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