Richter bessert Urteile nach
Diese Bearbeitungsweise hatte sich der Richter offensichtlich in Zeiten hohen Arbeitsanfalls als Mittel der Entlastung angewöhnt. Die Staatsanwaltschaft warf dem Juristen diese Vorgehensweise in 5 Fällen in dem Zeitraum April 2005 bis August 2007 vor.
Durch 5-Wochen-Frist für Urteile unter Zeitdruck geraten
Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sind Richter zwingend verpflichtet, nach der Verkündigung eines strafrechtlichen Urteils, dieses in einem Zeitraum von 5 Wochen schriftlich zur Strafakte einzureichen. Ein Verstoß hiergegen führt zwingend zur Aufhebung des Urteils im Falle einer eingelegten Revision.
Urteile nachträglich "aufgehübscht" - zum Nachteil der Verurteilten
Nach der Anklage der StA hatte der Richter durch die Nachbesserungen die betroffenen Verurteilten in zweierlei Hinsicht „betrogen“:
- Einerseits habe er durch die nachträglichen Einfügungen den unrichtigen Eindruck erweckt, das vollständige Urteil sei rechtzeitig zur Akte gelangt und so den Betroffenen diesen eindeutigen Revisionsgrund genommen.
- Zum anderen habe der Richter durch die nachträglichen Ergänzungen an sich unvollständige und damit rechtlich angreifbare Urteile nachträglich „wasserdicht“ gemacht und damit zum Nachteil der Betroffenen die rechtliche Angreifbarkeit der Urteile zu beseitigen versucht.
Richter vorläufig suspendiert
Nach Bekanntwerden dieser Sachverhalte wurde der Richter zunächst vorübergehend vom Dienst suspendiert. Nach Auffassung des Dienstherrn hatte der Richter auf unerträgliche Weise in die Rechtsposition der Verurteilten eingegriffen und deren Rechte in nicht entschuldbarer Weise geschmälert.
StA fordert 2 Jahre Haft
Nach Auffassung der StA ist das Verhalten des Richters als Rechtsbeugung zu werten – der wohl gravierendste Vorwurf, den man einem Juristen machen kann. Die StA sah daher keinen Grund für Nachgiebigkeit und forderte eine zweijährige Bewährungsstrafe.
Der Unrechtsgehalt einer Rechtsbeugung ist nicht erreicht
Die mit der Sache befasste Strafkammer hielt dem Richter zugute, dass er in keinem der beanstandeten Urteile den Sachverhalt verfälscht und auch in keinem Fall rechtliche Ausführungen gemacht habe, die nicht schon in der jeweils zu Grunde liegenden Hauptverhandlung zur Sprache gekommen werden. Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordere eine gewisse Intensität der Unrechtshandlung und stehe immer mit der Verfälschung eines Sachverhalts oder einer Verbiegung der rechtlichen Beurteilung in Zusammenhang.
Ein solches verfälschendes Element könne in den Handlungen des Richters nicht oder allenfalls insoweit festgestellt werden, als er eine gesetzliche Zeitvorgabe nicht eingehalten habe. Damit sei jedenfalls die erforderliche Schwere einer für die Feststellung einer Rechtsbeugung erforderlichen Rechtsverletzung nicht erreicht. Der Unrechtsgehalt der Handlung sei zwar gravierend, besitze aber dennoch nicht die einer Rechtsbeugung immanente Erheblichkeit.
Die StA lässt nicht locker
Im Ergebnis endete das Verfahren mit einem Freispruch aus Rechtsgründen. Hiermit will die StA sich aber nicht zufrieden geben. Sie hat Revision gegen das Urteil angekündigt. Bleibt zu hoffen, dass die schriftliche Urteilsbegründung rechtzeitig zur Akte gelangt.
(LG Halle, Urteil v. 10.10.2012, 3 KLs 16/12).
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