Abfindung für Arbeitsplatzverlust muss teilweise für PKH-Erstattung eingesetzt werden
Einem gekündigten Arbeitnehmer steht von seiner im Kündigungsschutzprozess erstrittenen Abfindung als erwachsener Einzelperson nur ein Freibetrag in Höhe von 5.000 EUR und im Regelfall für die anschließende neue Arbeitsplatzsuche ein weiterer Pauschalbetrag in Höhe von 2.600 EUR für sonstige Aufwendungen zu. Das befand das Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Arbeitsgerichtsprozess um Weiterbeschäftigung / Zeugniserteilung
Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber entlassen und stritt mit diesem um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Zeugniserteilung. Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet. Darin einigten sich die Parteien auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung in Höhe von 17.000 EUR brutto. Mit mehreren Schreiben an die Klägerin bat das Gericht um Mitteilung, ob und in welcher Höhe die Abfindung ausgezahlt wurde. Da diese nicht auf die Schreiben antwortete, hob das Gericht die Prozesskostenhilfe wegen Nichtauskunft auf.
Klägerin legte erst im Beschwerdeverfahren angeforderte Erklärungen vor
Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein und sicherte die umgehende Einreichung der Unterlagen zu. Da sie trotz mehrfacher Fristverlängerungen keine Erklärung abgab, half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vor. Erst danach übermittelte die Klägerin eine neue Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und teilte mit, dass sie Mitte Juli 2018 ca. 12.000 EUR aus der Abfindung erhalten habe. Davon habe sie Schulden in Höhe von 4.050 EUR an ihre Eltern zurückgezahlt.
Abfindung wird als einzusetzendes Vermögen bei der PKH berücksichtigt
Die Beschwerde der Klägerin war nach dem Landesarbeitsgericht begründet und führte zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Arbeitsgericht. Zwar habe das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben, da die Klägerin keine genügende Erklärung abgegeben hatte. Im Beschwerdeverfahren könne das fehlende Vorbringen jedoch nachgeholt werden, was die Klägerin nunmehr zum Teil getan habe. Grundsätzlich sei eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als einzusetzendes Vermögen anzusehen, wobei dem Kläger ein Schonvermögen – bei volljährigen Einzelpersonen 5.000 EUR - verbleiben soll, so das Landesarbeitsgericht.
BAG bewilligt zusätzlichen Betrag für Arbeitsplatzsuche neben dem Schonvermögen
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist neben dem Schonvermögen noch ein weiterer Betrag von der Abfindung geschützt, denn durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen dem Arbeitnehmer typischerweise Kosten, etwa für Bewerbungen, Fahrten sowie unter Umständen Schulungen und Umzug.
Das Landesarbeitsgericht berücksichtigte daher zusätzlich einen Betrag in Höhe von 2.600 EUR für den Regelfall der Arbeitsplatzsuche, welchen nach der Begründung des Gerichts das Bundesarbeitsgericht bisher typisierend anerkannt habe.
Nach diesen Berechnungen betrug das für die Rückzahlung der PKH einzusetzende Vermögen 4.400 EUR. Da die Klägerin noch einen Kredit bei ihren Eltern abzuzahlen hat, muss nun das Arbeitsgericht weiter klären, ob es sich um die Tilgung fälliger Schulden handelt und diese das einzusetzende Vermögen weiter mindern.
(LAG Nürnberg, Beschluss v. 16.04.2019, 2 Ta 31/19).
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Hintergrund:
Verbessern sich innerhalb von 4 Jahren nach der PKH-Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich, muss sie dies gem. § 120 Abs. 4 ZPO unaufgefordert dem Gericht mitteilen. Der Begriff der Wesentlichkeit ist für die Einkünfte aus laufenden monatlichen Einkommen definiert. Eine Einkommensverbesserung ist nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt. Auch der Wegfall bislang berücksichtigter Belastungen muss unaufgefordert mitgeteilt werden.
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