Keine Zwangsversteigerung bei befürchteter Gesundheitsverschlechterung des Schuldners
Der BGH hat die Rechte von Schuldnern im Zwangsversteigerungsverfahren gestärkt. In dem entschiedenen Fall ging es um eine 1929 geborene Schuldnerin, die nach den Feststellungen eines Sachverständigen unter leichten bis mittelgradigen kognitiven Beeinträchtigungen und einer mittelgradigen Depression litt. Aufgrund dieser Erkrankung war die Schuldnerin nur einschränkt in der Lage, Konflikte zu verarbeiten. In Belastungssituationen kam es bei der Schuldnerin völlig unvorhersehbar zu sog. dissoziativen Zuständen, bei denen ihr Körper erstarrte (sog. dissoziativer Stupor) und sie die Kontrolle über ihre Körperbewegungen verlor. In derartigen Situationen bestand für die Schuldnerin die Gefahr, dass sie stürzte und sich selbst verletzte.
Zwangsversteigerung als weiterer Krankheitsauslöser
Nach den weiteren Feststellungen des vom Gericht beauftragten Gutachters führt eine Zwangsversteigerung des von der Schuldnerin bewohnten Objektes zwar nicht zu einer Verstärkung der Erkrankung. Es wäre aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weiterer Auslöser für das auch sonst jederzeit mögliche Auftreten eines dissoziativen Zustandes.
Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Dortmund lehnte eine Einstellung der Zwangsversteigerung gleichwohl ab mit der Begründung, dass keine Suizidgefahr bei der Schuldnerin vorläge. Die bloße Auslösung eines ohnehin jederzeit möglichen dissoziativen Zustandes der Schuldnerin rechtfertige im Hinblick auf das Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin keine Einstellung der Zwangsversteigerung.
Schwerwiegende gesundheitliche Risiken können zu Einstellung der Zwangsvollstreckung führen
Der BGH schloss sich dieser Argumentation nicht an. Er stellte klar, dass nicht nur die konkrete Suizidgefahr eines Schuldners zur Einstellung der Zwangsversteigerung führen kann, sondern auch andere Gründe, die eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen bzw. wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken mit den guten Sitten unvereinbar sind, so beispielsweise dann, wenn die Fortsetzung der Zwangsversteigerung den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet. Das Gleiche gilt nach Einschätzung des BGH, wenn die Fortsetzung der Zwangsversteigerung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Schuldners befürchten lässt und infolgedessen eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken bestehen. Irrelevant ist, ob eine solche Gesundheitsverschlechterung auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte.
Interessenabwägung nötig
Allerdings muss stets eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Insbesondere muss geklärt werden, ob und ggf. durch welche Maßnahmen sich die erheblichen Gesundheitsgefährdungen des Schuldners vermeiden oder zumindest reduzieren lassen, um dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers Genüge zu tun. Im konkreten Fall muss – so der BGH – geprüft werden, ob den durch einen Stupor ausgelösten Gefahren nicht durch die Anwesenheit von Fachpersonal und eine entsprechende Betreuung der Schuldnerin wirksam entgegen gewirkt werden kann. Der BGH hält es durchaus für möglich, die Gefahren für die Schuldnerin durch geeignete Maßnahmen so zu reduzieren, dass eine Zwangsversteigerung durchgeführt werden kann. Ohne derartige Feststellungen und Einleitung entsprechender Maßnahmen darf der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nicht zurückgewiesen werden.
(BGH, Beschluss v. 13.10.2016, V ZB 138/15).
Hintergrund: Einstellung der Zwangsvollstreckung
Ohne Sicherheitsleistung darf die Zwangsvollstreckung nur eingestellt werden, wenn der Berufungskläger gem. § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO glaubhaft macht, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil (etwa Entzug der Existenzgrundlage) bringen würde. Das ist bei Titeln, die sich nicht auf Geld richten, vor allem dann denkbar, wenn die Vollstreckung die ökonomische Existenz des Schuldners vernichten würde (BGHZ 21, 377 = NJW 56, 1717; BGHZ 18, 219 = NJW 55, 1635; Rostock FamRZ 04, 127).
Keinesfalls genügen für die Einstellung ohne Sicherheitsleistung aber Nachteile (zB die Gefährdung des Kredits), die mit jeder Zwangsvollstreckung verbunden sind (BGH NJW 00, 3008, 3009).
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