Kurzbeschreibung

Geht der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vor und betreibt aus diesem die ZV, dann stehen dem Schuldner materielle Einwendungen nicht zu. Durch die Möglichkeiten, die ZV unter bestimmten Umständen einzustellen, soll der Schuldner geschützt werden, falls der vorläufig vollstreckbare Titel aufgehoben und beseitigt wird. Die Durchführung der ZV könnte Nachteile für den Schuldner bringen, die später nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden können.

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

An das

Amts-/Landgericht

per beA

...

In Sachen

... ./. ...

beantrage ich namens und mit Vollmacht des Beklagten:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von EUR ..., die der Beklagte durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft der Bank/Sparkasse … erbringen kann, einstweilen eingestellt.

Begründung

Durch o.a. Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR ... nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Klägers. Der Kläger betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil. Der Gerichtsvollzieher hat bereits ... gepfändet. Es besteht nunmehr die Gefahr der Verwertung mit der Folge, dass der Gegenstand für den Beklagten nicht mehr zu beschaffen ist. .... Dieser Schaden wäre nicht rückgängig zu machen.

Der Beklagte, der ohne Verschulden die Berufungsfrist versäumt hat, hat wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Einlegung der Berufung nachgeholt. Der Antrag ist begründet. Insoweit wird auf den in Abschrift beigefügten Wiedereinsetzungsantrag nebst Anlagen verwiesen.

elektronisch signiert

...

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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