Keine Belehrungspflicht über die Freiwilligkeit eines Atemalkoholtests
Gegen den betroffenen Fahrer wurde wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße in Höhe von 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, da er im April 2012 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,48 g/l unterwegs war. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde legte er daraufhin Rechtsbeschwerde ein, mit der Begründung, er sei über die Freiwilligkeit der Mitwirkung nicht belehrt worden.
Grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren
Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Zwar werde von einzelnen Gerichten (z.B. LG Freiburg, NZV 2009, 614, u.a.) vertreten, das eine unterbliebene Belehrung zu einem Beweisverwertungsverbot führen könne, so das OLG. Dieser Ansicht folgte das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich sei anerkannt, dass niemand gegen seinen Willen zu seiner eigenen Überführung aktiv beitragen müsse. Daher dürfe der Beschuldigte einer Verkehrsstraftat auch nicht zu einem Atemalkoholtest gezwungen werden.
Fehlende Belehrung über Freiwilligkeit = kein Beweisverwertungsverbot
Davon zu unterscheiden sei jedoch die Belehrung über die Freiwilligkeit der Mitwirkung. Der Gesetzgeber habe Belehrungspflichten nur in besonderen Fällen geregelt. Eine gesetzliche Regelung zur Belehrungspflicht hinsichtlich der Freiwilligkeit bei der Durchführung eines Atemalkoholtests gebe es nicht. Ob ein Beweisverwertungsverbot dann vorliegen könnte, wenn die Ermittlungsbehörden eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt oder einen Irrtum über eine solche Pflicht ausgenutzt haben, musste das Oberlandesgericht nicht entscheiden, da keine entsprechenden Anhaltspunkte vorlagen.
(OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.04.2013, (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13))
Hintergrundwissen:
Unter Berücksichtigung des nemo-tenetur-Prinzips darf ein Beschuldigter nicht zu einem Atemalkoholtest gezwungen werden, auch nicht in Bußgeldsachen. Davon unabhängig ist die Belehrungspflicht zu beurteilen. Wenn wie in der StPO eine solche nur in Ausnahmefällen explizit geregelt ist, besteht eine Regelungslücke nicht.
(Quelle: Deutsches Anwalts Office Premium)
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