Keine Akteneinsicht des Nebenklägers bei Aussage-gegen-Aussage-Situation
Dem Angeklagten wurde durch die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift vorgeworfen, in Hamburg am 28. Februar 2015 einen versuchten Totschlag zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen zu haben.
Nebenkläger wollte Akteneinsicht
Der Beschwerdeführer hat nach Anklageerhebung seinen Anschluss als Nebenkläger erklärt und Akteneinsicht beantragt. Die begehrte Akteneinsicht hat der Strafkammervorsitzende unter Hinweis auf die anderenfalls bestehende Gefahr für den Untersuchungszweck nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner „(sofortigen) Beschwerde"; der Strafkammervorsitzende hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Die Generalsstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel kostenpflichtig zu verwerfen.
Gerichtliche Sachaufklärung steht im Mittelpunkt
Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist nach Ansicht des OLG Hamburg gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist.
„Eine diesen Maßgaben verpflichtete Entscheidung führt hier wegen einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitgehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.“
Wann besteht eine Aussage-gegen-Aussage-Situation
Die Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage
- erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann.
- Dieselbe Verfahrenskonstellation ist allerdings laut Richterspruch auch gegeben, wenn der Angeklagte selbst keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt.
Im vorliegenden Fall wurde das Tatwerkzeug zwar beim Angeklagten sichergestellt. Allerdings hatte der Angeklagte Notrufe abgesetzt. Zeugenaussagen und das dokumentierte Verletzungsbild beim Angeklagten legenebenfalls Zweifel am Tathergang nahe. Das alles muss das Tatgericht würdigenden – sowohl im Rahmen etwaiger Rechtfertigungsgründe, aber auch für die Strafbemessung (vgl. § 213 StGB).
(OLG Hamburg, Beschluss vom 24.7.2015, 1 Ws 88/15).
Vgl. zum Thema Akteneinsich auch:
Bei erforderlicher Akteneinsicht ist zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0842
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
4811
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
447
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
439
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
366
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
342
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
328
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
304
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
278
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
237
-
Scan-Kosten müssen nicht erstattet werden
02.04.2026
-
Reisekosten bei Videoverhandlung
31.03.2026
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
17.03.2026
-
Unwirksame Berufungsbegründung per DOCX-Datei
17.03.2026
-
Keine Videoverhandlung für Unterbevollmächtigte
25.02.2026
-
Beweiskraft eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist kaum zu erschüttern
26.01.2026
-
Trotz körperlicher Gewalt: Keine Verkürzung des Trennungsjahres
22.01.2026
-
Berufung trotz katastrophaler Berufungsbegründung nicht unzulässig
22.01.2026
-
Keine Vergütung für KI-generiertes Sachverständigengutachten
15.01.2026
-
Ablehnung von Terminverlegung wegen Todesfall begründet Besorgnis der Befangenheit
05.01.2026