Müllschlucker versus Mülltrennung: Umweltschutz schlägt Mieterbequemlichkeit
Hintergrund
Der Mieter einer Wohnung verlangt vom vermietenden Wohnungsunternehmen gezahlte Miete zurück.
Die Wohnung befindet sich im 11. Obergeschoss. Bis 2008 entsorgten die Bewohner Hausmüll und Plastik über eine hausinterne Müllabwurfanlage. Nachdem diese geschlossen wurde, müssen die Bewohner ihren sämtlichen Müll zu Hausmüll- und Plastiktonnen bringen, die in 100 Metern Entfernung vom Haus aufgestellt wurden. Dort befinden sich - wie zuvor auch schon - auch Behälter für Papier, Glas und Bioabfall.
Im Mietvertrag heißt es zu den den Mietern zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Anlagen: „Das Wohnungsunternehmen darf diese Ordnungen nachträglich aufstellen, ergänzen, ändern oder aufheben, soweit dies im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses dringend notwendig ist und für den Mieter zumutbar ist. Etwaige neue oder geänderte Regelungen werden dem Mieter besonders mitgeteilt."
Der Mieter minderte nach Schließung des Müllschluckers die Miete um 5 Prozent. Nachdem der Vermieter die Kündigung angedroht hatte, zahlte der Mieter die einbehaltene Miete und verlangt diese nun zurück.
Entscheidung
Das AG Berlin-Wedding gibt dem Vermieter Recht. Dieser war befugt, die Müllabwurfanlage stillzulegen. Die Schließung hat keine Mietminderung zur Folge.
Ein Vermieter darf einen Müllschlucker stilllegen, denn dies dient dazu, das Mülltrennungsverhalten der Mieter zu verbessern. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Vermieter vorbehalten hat, solche Änderungen vorzunehmen. Dabei kann sich eine „dringende Notwendigkeit" für Änderungen auch daraus ergeben, dass Mülltrennung, Umweltschutz und Recycling vermehrt ins gesellschaftliche Bewusstsein rücken.
Dem Mieter ist die Änderung auch zumutbar, selbst er nun zum Entsorgen von Haus- und Plastikmüll einen längeren Weg zurücklegen muss. Zum Entsorgen von Glas, Papier und Bioabfall musste der Mieter auch bisher schon den Weg zu den Mülltonnen auf sich nehmen.
Der Mehraufwand ist für den Mieter zwar eine subjektive Verschlechterung. Der Mieter hat aber keinen Anspruch darauf, vor jedem Mehraufwand geschützt zu werden. Jedenfalls soweit es nicht nur darum geht, dem Vermieter Kosten zu sparen, sondern um ein gesamtwirtschaftliches Ziel, zu dessen Erreichung der Gesetzgeber den Bürger insgesamt aufruft, hält sich dieser Mehraufwand im Rahmen dessen, was der Mieter leisten muss.
(AG Berlin-Wedding, Urteil v. 5.4.2011, 16 C 513/10).
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