Dürfen Blumenkästen außen am Balkongeländer angebracht werden?

Wohnungseigentümerin klagte gegen WEG-Beschluss
Nachdem eine Eigentümerversammlung nach über 40 Jahren beschlossen hatte, dass die WEG-Eigentümer sämtliche Balkonkästen nach innen hängen müssen, war eine Wohnungseigentümerin mit dieser Regelung nicht einverstanden. Sie berief sich darauf, dass die Balkonkästen über Jahrzehnte nach außen gehängt werden durften und es damit keine Probleme gegeben habe.
Eigentümergemeinschaft berief sich auf Gefahren durch Blumenkästen
Die Eigentümergemeinschaft berief sich demgegenüber darauf, dass die sechs schweren Blumenkästen aus Keramik nicht ausreichend befestigt worden sind. Insbesondere seien die Blumenkästen nicht genügend vor einem Herabfallen durch Starkregen und Gewitterstürme abgesichert.Dadurch bestehe einerseits eine Gefahr des Herabstürzens auf vorbeilaufende Passanten und Tiere. Andererseits sei es auch im Interesse der WEG, im Rahmen der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, Verfärbungen der Außenfassade zu vermeiden. Durch ständiges Überlaufen der Blumenkästen sei es an der Fassade bereits zu dunklen Verfärbungen gekommen.
Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht überschritten
Das AG München entschied, dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft wirksam ergangen ist. Das begründete das Gericht damit, dass durch den Beschluss die Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht überschritten worden sind. Da die Regelung das Eintreten von Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum verhindern soll, unterliege sie als Maßnahme der Instandhaltung bzw. Vorbeugenden Instandsetzung der Beschlusskompetenz des WEG, so das AG. Ob von den Blumenkästen eine konkrete Gefahr ausginge, musste deshalb nicht nachgewiesen werden.
Wohnungseigentümerin wird nicht übermäßig in Nutzung eingeschränkt
Demgegenüber kann sich die Wohnungseigentümerin nicht darauf berufen, dass sie durch das Aufhängen der Blumenkästen nach innen übermäßig in ihrer Nutzung eingeschränkt werde. Das Ziel der Bepflanzung könne sowohl für die Klägerin als auch für die Allgemeinheit durch ein Aufhängen nach innen erreicht werden. Einen Anspruch sich trotz Balkonbepflanzung mit Sitzmöbeln auf dem Balkon aufhalten zu können, gebe es nicht.
Die persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin seien laut AG durch den Beschluss nicht über Gebühr eingeschränkt.
(AG München, Urteil vom 12.11.2024, 1293 C 12154/24 WEG)
Worauf bei der Balkon Bepflanzung geachtet werden muss
Diese Entscheidung wirft die Frage auf, was Wohnungseigentümer und Mieter bei der Bepflanzung ihres Balkons beachten müssen.
- Hierzu hat das LG Berlin entschieden, dass der Vermieter seinem Mieter das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons verbieten darf, weil es dafür einen vernünftigen Grund gab. Dieser bestand darin, dass unterhalb der Balkone Autos abgestellt werden. Deshalb entschieden die Richter, dass der Mieter, die nach außen hängenden Blumenkästen entfernen muss, weil sie eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache darstellen (Urteil v. 3.7.2012, 65 S 40/12).
- In einem anderen Fall hat das LG Hamburg festgestellt, dass ein Mieter seine Blumenkästen nach außen aufhängen durfte. Die Richter begründeten das damit, dass es sich hierbei normalerweise um eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache handelt. Anders sehe das nur aus, wenn das Haus, Passanten oder andere Mieter dadurch konkret gefährdet werden. Eine solche Gefährdung hatte der Vermieter laut LG Hamburg nicht dargelegt und war auch nicht ersichtlich gewesen (Urteil v. 7.12.2004, 316 S 79/04).
- In einem dritten Fall hatte ein Mieter seinen Balkon auf eine derartige Weise bepflanzt, dass sie weit über die Brüstung hinausragte. Hierüber beschwerte sich der unterhalb wohnende Nachbar beim Vermieter, weil dessen Terrasse durch herabfallende Blüten, Pflanzenteile und Vogelkot verunreinigt wurde. Das LG Berlin entschied, dass der Vermieter von seinem Mieter verlangen muss, seine Bepflanzung so weit zurückzuschneiden, dass sie nicht mehr über die Brüstung ragt. Die Richter begründeten das damit, dass der Mieter seinen Balkon dadurch auf vertragswidrige Weise nutzt, weil er nicht ausreichend auf die Belange seines Nachbarn Rücksicht nimmt. Denn infolge dieser Beeinträchtigungen durch die über die Brüstung hinausragende Bepflanzung konnte dieser seine Terrasse nicht ordnungsgemäß nutzen. (Urteil v. 28.10.2002, 67 S 127/02).
Praxishinweise
Dies zeigt, dass sich die Zulässigkeit einer Bepflanzung des Balkons sowohl bei Wohnungseigentümern als auch bei Mietern nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Für Vermieter, wie auch WEGs gilt, dass diese dann einen Anspruch auf eine besondere Anbringungsart der Blumenkästen haben können, wenn eine Gefährdung des Hauses oder anderer Personen besteht. Es empfiehlt sich dann, die Anbringungsart vertraglich festzuhalten.
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