Verzinsung des Dispositionskredits

Bankkunden wird bei regelmäßigen Einnahmen auf ihr Girokonto bald ein Dispositionskredit eingeräumt. Manchmal eine zweifelhafte Vergünstigung, denn so manchen Verschuldung hat ihren Anfang in einem überzogenen „Dispo“ genommen. Welche Regelungen gelten für die Verzinsung dieses Kredits?

Dispo-Kredit: die unformelle Kreditvergabe

Der auf dem Girokonto befristet oder unbefristet eingeräumte Dispositionskredit ermöglicht es dem Bankkunden, den Kreditbetrag innerhalb des Kreditrahmens

  • frei abzurufen,
  • außerhalb eines festen Tilgungsplanes frei zurückzuzahlen
  • und nach teilweiser Rückzahlung wieder neu zu beanspruchen (= revolvierender Kredit).

Fehlt eine Kreditlinie, wird er durch geduldete Kontoüberziehung in Anspruch genommen.

Doch Vorsicht: Seine leichte und informelle Inanspruchnahme sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Dispo-Kredit die teuerste Möglichkeit ist Geld zu leihen.

 

Kaufmanns-Dispo

Nimmt ein Kaufmann einen Dispositionskredit auf, besteht die handelsrechtliche Kontokorrentabrede mit der Folge, dass die Kreditzinsen vierteljährlich kapitalisiert werden. Das ergibt sich aus §§ 355-357 HGB; mit der Kapitalisierung der Zinsen infolge der Saldierung besteht gem. § 355 Abs. 1 HGB eine Ausnahme vom Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB.

Überziehungskredit eines Verbrauchers

Für den Überziehungskredit eines Verbrauchers, sei es aufgrund einer vereinbarten oder geduldeten Überziehung und banküblich in Höhe von drei Nettomonatsgehältern, greifen statt allgemeinem Verbraucherkreditrecht eigene Schutzvorschriften ein, wenn als Entgelt außer Kontoführungsgebühren nur Kreditzinsen zu zahlen sind und diese nicht kürzer als vierteljährlich belastet werden.

 

Informationspflichten der Bank

Die Bank muss über die wichtigen Eckpunkte informieren, insbesondere über den jeweils berechneten Nominalzinssatz und jede Zinsänderung.

Im Detail ist der Bankkunde vor der Inanspruchnahme eines Dispo-Kredites zu unterrichten über

  • die Höchstgrenze des Kredites,
  • den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins,
  • die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann,
  • die Regelung der Vertragsbeendigung.

Diese Vertragsbedingungen müssen dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits schriftlich bestätigt werden. Außerdem ist der Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten.

Das Widerrufsrecht für Verbraucherkredite besteht nicht, wenn der Überziehungskredit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zurückgezahlt werden kann (§§ 493, 495 Abs. 2 BGB).

Schlagworte zum Thema:  Zinsen