Haftung des Portalbetreibers für negative Bewertungen

Ändert der Betreiber eines Bewertungsportals eigenständig negative Eintragungen, macht er sich diese zu Eigen und haftet als Störer. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs kann der von der negativen Kritik Betroffene den Portalbetreiber daher auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

In der vom BGH zu entscheidenden Streitigkeit klagte eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie gegen den Betreiber eines im Internet betriebenen Bewertungsportals auf Unterlassung.

Patient hatte negative Bewertung über Klinik eingestellt

Ein Patient hatte dort eine negative Bewertung über die Klägerin eingestellt und behauptet, dass bei ihm nach einer Standardoperation (Nasenscheidewandoperation) eine Sepsis aufgetreten.

Das Klinikpersonal bei dieser lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen sei, was beinahe zu seinem Tod geführt habe.

Selbständige inhaltliche Änderungen des Bewertungstextes

Nachdem die Klinik den Portalbetreiber aufgefordert hatte, den Beitrag zu entfernen, änderte der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten den Text durch Einfügen eines Zusatzes und Streichen eines Satzteils. Er teilte der Klägerin die Änderungen mit, gleichzeitig lehnte er jedoch weitergehende „Eingriffe“ ab.

BGH: Beklagter macht dadurch Äußerungen zu Eigen

Nach Ansicht des BGH hatte der Portalbetreiber auf den Inhalt des Beitrages deutlich Einfluss genommen, da er diesen ohne Rücksprache mit dem Patienten selbständig abänderte.

  • Damit habe er bei der objektiv gebotenen Sicht die inhaltliche Verantwortung für die Bewertung übernommen und hafte daher als unmittelbarer Störer.
  • Da es sich vorliegend um unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handle,
  • trete das Recht auf Meinungsfreiheit des Betreibers hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klinik zurück,
  • entschied der unter anderem auch für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat.

(BGH, Urteil v. 04.04.2017, VI ZR 123/16).

Hintergrund:

Störerhaftung bei unwahren Tatsachenbehauptungen

In der Bundesrepublik gilt bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Verleumdungen die so genannte Störerhaftung. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch gegen Portalbetreiber auf Löschung. Kommt er diesem nicht nach, so können nach erfolgloser Abmahnung Unterlassungsansprüche und Schadenersatz geltend gemacht werden (BGH, Urteil v.  27.3. 2007 , VI ZR 101/06).


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