Google muss unbegründete Negativbewertung zu Arztpraxis löschen

Negative Werturteile auf Online-Bewertungsportalen sind oft Gegenstand von Gerichtsverfahren. Vor dem LG Lübeck hat sich jetzt ein Arzt erfolgreich gegen eine schlechte Bewertung bei Google gewehrt. Der Internetkonzern muss eine Ein-Stern-Bewertung löschen, die ein unbekannter Nutzer, wohl kein Patient, ohne weiteren Kommentar abgegeben hatte. Das Schutzinteresse des Arztes überwiege hier das Recht auf freie Meinungsäußerung.

In dem fraglichen Fall hatte sich ein niedergelassener Kieferorthopäde gegen eine schlechte Bewertung gewehrt. Ein bei Google angemeldeter Nutzer hatte dem Arzt die schlechteste Note (1 von 5 möglichen Sternen) zugestanden. Die Benotung erfolgte allerdings ohne weiteren Kommentar oder Begründung. Die Benotung erscheint etwa bei der Beschreibung der Arztpraxis im Kartendienst Google Maps.

Kläger bezweifelt, dass die  Beurteilung von einem Patienten stammte

Der Arzt, der davon ausgeht, dass die Bewertung gar nicht von einem Patienten stammt, wollte die schlechte Beurteilung nicht hinnehmen und verlangte von Google die Löschung, und begründete dies mit einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Das Unternehmen lehnte dies mit dem Hinweis auf das Recht auf freie Meinungsäußerung jedoch ab.

Gericht sieht Mischung aus Bewertung und Tatsachen

Zwar sieht auch das Landgericht Lübeck, vor dem der Fall nun verhandelt wurde, die Negativbewertung als Meinungsäußerung, hält sie allerdings in diesem Fall für nicht zulässig. In der Urteilsbegründung stufen die Richter eine Bewertung als eine Mischung aus Tatsache und Wertung ein, wobei hier die Tatsachengrundlage verneint wird. Eine solche Bewertung ohne Tatsachengrundlage stelle jedoch „letztlich immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar“.

Persönlichkeitsrecht überwiegt in diesem Fall die Meinungsfreiheit

Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des klagenden Arztes und dem Interesse von Google an der Kommunikation von Meinungen erfolgte folgendermaßen:

  • die Richter gingen davon aus, dass der Google-Nutzer, der die Bewertung abgegeben hatte, wie vom Arzt behauptet, gar kein Patient war.
  • Google hatte diese Behauptung nicht widerlegt, was das Unternehmen nach Meinung des Gerichts jedoch hätte tun können, weil eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme vorhanden sei, da es dessen E-Mail-Adresse und Namen kenne.
  • Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Schutzinteresse des betroffenen Bewerteten überwiege, zumal die Bewertung des anonymen Nutzers geeignet sei, das Ansehen des Betroffenen negativ zu beeinflussen.

Das Landgericht verurteilte Google daher als mittelbare Störerin zur Unterlassung und legte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 EUR fest. Ob Google gegen das Urteil des LG Lübeck vom 16. Juni (Az. I O 59/17) Rechtsmittel einlegen wird, ist derzeit noch unklar.

Hintergrund:

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte vor knapp einem Jahr das LG Augsburg ein anderes Urteil (Az. 22 O 560/17) gefällt. Es hatte die Klage eines Zahnarztes abgewiesen, der sich ebenfalls durch eine Negativbewertung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Auch in diesem Fall hatte es sich um eine Bewertung ohne zusätzliche Begründung gehandelt und auch damals hatte der Kläger behauptet, dass der Nutzer kein Patient gewesen sei.

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