Erkrankter Einzelanwalt muss Kollegen zwecks Fristwahrung anrufen
Ein Anwalt war kurzfristig wegen einer Darminfektion bettlägrig geworden. Deshalb konnte er eine Berufungsbegründung nicht fristgemäß formulieren. Sein Mandant beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte eine anwaltliche Versicherung bei, in der der Anwalt angab, dass er an dem fraglichen Tag wegen Enteritis mit Diarrhoe und Erbrechen seinen Kanzleigeschäften nicht nachkommen konnte.
Einzelanwalt muss allgemeine Vorkehrungen für den Krankheitsfall treffen
Das reichte weder den Vorinstanzen noch dem BGH als Entschuldigung aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt nämlich allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt.
- Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben.
- Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen.
„Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann“, stellt der BGH klar.
Kollegen um Berufungsverlängerung bitten
Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte im konkreten Fall nicht entsprochen. Nach seiner anwaltlichen Versicherung hat er nur für die Annahme von Telefonaten sowie den Empfang und den Versand von Post durch Beauftragung eines Dienstleisters Sorge getragen. Dass er auch Vorkehrungen für eine Vertretung durch einen Kollegen getroffen hat, der etwa Anträge zur Verlängerung von Fristen für ihn bei Gericht hätte einreichen können, konnte das Gericht der anwaltlichen Versicherung dagegen nicht entnehmen.
Darmgrippe setzt einen Anwalt nicht völlig außer Gefecht
Dieses Versäumnis hat sich hier auch ausgewirkt. Eine unvorhergesehene Erkrankung kann den Rechtsanwalt zwar außerstande setzen, noch irgendwelche fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen.
Aus einer Darminfektion ergibt sich aber nach Ansicht des BGH nicht, dass der Anwalt auf Grund dieser Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu benachrichtigen und diesen zu bitten, in der Sache eine Verlängerung der Frist zu beantragen, die, da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, auch nicht aufwendig hätte begründet werden müssen.
Da der Prozessbevöllmächtigte das laut eigener anwaltlicher Versicherung nicht einmal probiert hatte, blieb das Gericht hart und lehnte den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand ab. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt von einem früheren BGH-Fall (V ZB 32/08). Der Prozessbevollmächtigte in jenem Fall hatte für eine Vertretung Vorsorge getroffen. Außerdem war er bettlägerig und so schwer erkrankt, dass er selbst den bereit stehenden Vertreter nicht mehr hatte verständigen können.
(BGH, Beschluss vom 26.09.2013,V ZB 94/13).
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