Hinweispflicht auf OS-Schlichtungsstellen betrifft auch Anwälte

Nicht nur Händler, auch Anwälte und andere Dienstleister sind bei Online-Aktivitäten an die Verpflichtung gebunden, ab 1.2.2017 Verbraucher, also Mandanten, auf die Möglichkeiten eines alternativen Schlichtungsverfahrens hinzuweisen und seit 9.1.2016 auf das OS-Portal mit Schlichtungsstellen zu verlinken. Anderenfalls drohen Abmahnungen nach UWG.

Auch Anwälte sind unternehmerische Dienstleister, sodass für sie in Sachen Schlichtung nach neuem Recht (Verbraucherstreitbeilegung) ebenso an die neuen Pflichten gebunden sind, wie andere Unternehmer.

Online-Aktivitäten bewirken neue Pflichten

Unterhalten sie eine Webseite und gehen sie Online-Dienstverträge ein, sind Rechtsanwälte auch in der Pflicht zur Verlinkung zum OS-Plattform der EU und zur Angabe einer E-Mail-Adresse; ein Kontaktformular reicht dafür im Zweifel nicht aus.

Eine reine Online-Mandatsabwicklung ist zwar noch nicht weit verbreitet, für den Fall, dass aber doch mal ein solches Mandat dabei ist, z.B. bei einer Beratung in einer Vertragssache, bei der der Mandant Zugang zur elektronischen Akte hat, sollten Link und E-Mail-Adresse eingestellt werden. Erst recht entsteht die Pflicht bei Vertragsschluss per E-Mail

Je nach Kanzleigröße weitere Informationspflichten

  • Je nach Kanzleigröße müssen die weiteren allgemeinen Informationen zur Streitbeilegungsstelle und zur Bereitschaft zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren hinzukommen.
  • Die Hinweise bei Eintritt eines konkreten Streitfalles müssen ab 1.2.2017 alle geben.

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wurde eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ und hat ihren Sitz in Berlin.

Für Anwälte besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren. Sie dürfen daher nicht vergessen, ihre Bereitschaft bzw. Nicht-Bereitschaft zu einem Streitbeilegungsverfahren kundzutun.


Verstoß gegen die Hinweispflichten

Hält sich ein Unternehmer oder Dienstleister nicht an die neuen Vorgaben und hält die dargestellten Informationen und Links nicht bereit, muss er mit Ärger von der Konkurrenz und von Kunden/Mandanten rechnen.

Selbst die anfangs fehlende Schlichtungsstellen hinter dem Link hinderten die Gerichte nicht daran, die seit dem 9.1.2016 existierende Verpflichtung, die Händlerseite mit einem Link auf die OS-Plattform zu versehen, als unbedingt obligatorisch einzustufen.

EU wollte vereinfachte außergerichtliche Streitbeilegung

Die EU will so Verbrauchern eine einfache und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten mit Unternehmern aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ermöglichen. Das hat nicht nur Konsequenzen für Online-Händler, sondern auch die Anwaltschaft.

OS-Linkpflicht besteht schon länger

Daher müssen auch Anwälte schon seit dem 9.1.2016 auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) setzen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus der ODR-Richtlinie (Online Dispute Resolution) der EU.

Und ab 1.2.2017 sind online-aktive Rechtsanwälte verpflichtet, auf ihrer Homepage oder in ihren AGB über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin hinzuweisen. So sieht es die ADR-Richtlinie vor (Alternative Dispute Resolution).

ODR-Richtlinie gilt nur für Digitalverträge

Die ODR-Verordnung erfasst in Art. 4 Abs. 1 lit. e der ODR-Verordnung Dienstleistungsverträge, die online zwischen Rechtsanwalt und Verbraucher geschlossen werden. Dort heißt es:

„Ein Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Dienstleistungen über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Dienstleistungen auf dieser Webseite oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat.“

Damit sind nicht nur Online-Dienstleistungsverträge gemeint, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden. Dazu gehört etwa ein Vertragsschluss per E-Mail. Da heutzutage kaum ein Anwalt auf den digitalen Vertriebskanal verzichten kann, gilt die Verordnung praktisch für alle Anwälte.

Wie ist der Link zu setzen?

Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung schreibt Unternehmern und damit auch Anwälten folgendes vor:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.

Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem Ihre E-Mail-Adressen an.“

Anwälte müssen also den Link zur OS-Plattform setzen und ihre E-Mail-Adresse angeben. Dabei dürfte eine Verlinkung im Impressum auf der Anwalts-Homepage ausreichend sein.

ADR-Hinweispflichten ab 1.2.2017

Die sog. ADR-Richtlinie wurde am 19.2.2016 in nationales Recht umgesetzt. Das Wesentliche regelt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB).

  • Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen,
  • inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
  • und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen,
  • wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Für die Anwälte wurde bereits 2011 die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingerichtet, die bereits nach dem VSBG anerkannt ist.

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Hintergrund

Die neuen Informationspflichten wurzeln in dem am 01.04.2016/01.02.2017 in Kraft getretenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), darüber hinaus in der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-Richtlinie) und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung(EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ODR-Verordnung).

Schlagworte zum Thema:  Verbraucherschutz, Mediation, Rechtsanwalt