Ausbildung zum Mediator ist endlich geregelt - Übergangsregelungen beachten!
Seit dem 26.7.2012 ist das MediationsG in Kraft. Gemäß § 5 MediationsG setzt die Bezeichnung als zertifizierter Mediator den Abschluss einer Ausbildung voraus, die der Mediator gemäß § 6 MediationsG durch entsprechende Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu gewährleisten hat. Der Haken bisher:
Dem BMJV war die Aufgabe zugewiesen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 MediationsG vorgesehenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch eine entsprechende Verordnung zur Ausbildung und Fortbildung für zertifizierte Mediatoren zu konkretisieren. Hiermit hat sich das BMJ V eine Menge Zeit gelassen.
Das BMJV ist unter erheblichen Zugzwang geraten
Die Verzögerungen bei Erlass der Verordnung dürften auch der bunten Vielfalt der Mediationsverbände geschuldet sein (Deutsche Gesellschaft für Mediation-DGM, Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt-BMWA, Bundesverband Mediation-BM , Bundesarbeitsgemeinschaft Familienmediation-BAFM u.a.), die sämtlich um Stellungnahmen zu dem am 1.2.2014 erstmals veröffentlichten Entwurf einer Aus- und Fortbildungsverordnung gebeten wurden.
Nachdem mit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) der dortige § 6 Abs. 2 die Beteiligung eines zertifizierten Mediators auch für die Verbraucherstreitbeilegung vorsieht, war es nun höchste Zeit für den Erlass der entsprechenden Aus- und Fortbildungsverordnung.
ZMediatAusbV definiert die Voraussetzungen für die Berufsbezeichnung
Die nunmehr veröffentlichte ZMediatAusbV knüpft gemäß § 2 das Recht zur Bezeichnung als zertifizierter Mediator an an die
- Teilnahme an entsprechenden Ausbildungslehrgängen
- mit einer vorgeschriebenen Mindestzahl von 120 Präsenzzeitstunden (§ 2 Abs. 4),
- der Durchführung einer Einzel-Supervision im Anschluss an eine
- vom Mediator durchgeführte Mediation oder Co-Mediation.
Über die Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung ist eine in der Verordnung näher definierte Bescheinigung auszustellen.
Pflicht zu regelmäßiger Fortbildung
§ 3 ZMediatAusbV zwingt den zertifizierten Mediator zum Zwecke der Vertiefung seines Wissens zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.
- Der Minimumaufwand beträgt 40 Zeitstunden in einem Zeitraum von 4 Jahren. Auch hierüber ist eine näher definierte Bescheinigung auszustellen.
- Gemäß § 4 ZMediatAusbV hat der Mediator in einem Zeitraum von zwei Jahren viermal an Einzel-Supervisionen teilzunehmen. Auch dies ist entsprechend gesondert zu bescheinigen
Ausbilder müssen besondere Qualifikationen nachweisen
An die Qualifikation der Ausbilder von zertifizierten Mediatoren werden gemäß § 5 ZMediatAusbV besondere Anforderungen gestellt. Voraussetzung ist
- ein berufsqualifizierender Abschluss oder
- der Abschluss eines Hochschulstudiums sowie
- der Nachweis entsprechende Fachkenntnisse.
Sonderregelung für ausländische Mediatoren
Als zertifizierte Mediatoren können sich auch Personen bezeichnen, die ihre Fachkenntnis im Ausland erworben haben. Erforderlich ist der Nachweis von mindestens 90 Zeitstunden und der Durchführung von 4 Mediationen, § 6 ZMediatAusbV.
Ausführliche Übergangsregelungen
Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz für Person vor, die vor dem Inkrafttreten des MediationsG, also dem 26.7.2012 als Mediator eine entsprechende Ausbildung begonnen haben.
- Diese müssen bis zum 1.9.2017 eine der jetzigen Rechtslage entsprechende Teilnahme an einer Ausbildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme von mindestens 90 Zeitstunden nachweisen.
- Pflicht ist darüber hinaus die Durchführung von 4 Mediationen als Mediator oder Co-Mediator
- Wer bis zum 1.9.2017 eine Ausbildung entsprechend der ZMediatAusbV (120 Zeitstunden) beendet hatte, hat bis zum 1.10.2018 Zeit, die Teilnahme an der Einzelsupervision zu belegen.
Für alle gilt im übrigen die Fortbildungsverpflichtung ab dem 1.10.2017.
Die Anlage zur ZMediatAusbV definiert die Ausbildungsinhalte
Eine Anlage zur Verordnung enthält dezidierte Angaben über Ausbildungsinhalte. So muss die Ausbildung zum zertifizierten Mediator u.a. enthalten
- Strategien zur Problemerkennung,
- Strategien zur Konfliktlösung,
- Strategien zur Erkennung der Phasendynamik von Konflikten,
- die Vermittlung von Interventionstechniken,
- Techniken zur Durchführung von Rollenspielen
- die Vermittlung von Rechtskenntnissen,
- die Abgrenzung von Konfliktlösung auf der einen und unzulässiger Rechtsberatung auf der anderen Seite
Die Berufsbezeichnung verleiht sich der Mediator selbst
Die ZMediatAusbV enthält kein Zulassungsystem für zertifizierte Mediatoren. Den Berufsverbänden ist es freigestellt, sich beispielsweise auf die Einführung eines Gütesiegels zu verständigen. Die Ernennung zum zertifizierten Mediator erfolgt damit nicht durch eine besondere Zulassungsstelle, sondern durch den Mediator aufgrund eigener Verantwortung. Den Berufsverbänden bzw. den Mediationskollegen ist es überlassen, im Fall einer unberechtigten Berufsbezeichnung einzuschreiten, gegebenenfalls mithilfe der Gerichte.
Viel Zeit für Anpassungsmaßnahmen
Insgesamt wird den Mediatoren für erforderliche Umstellungsmaßnahmen eine Menge Zeit gelassen. Die ZMediatAusbV tritt erst zum 1.9.2017 in Kraft. Ob das Berufsbild damit wirklich klarer und transparenter wird, wird sich erweisen. Die Wirkungen des MediationsG hat der Gesetzgeber noch nicht evaluiert. Dies ist erst für das Jahr 2017 vorgesehen. Was effektiv ist und was nicht, wird sich dann zeigen. Und nicht zu vergessen: § 5 Abs. 1 MediationsG lässt auch weiterhin die Berufsbezeichnung „Mediator“ für diejenigen zu, die nicht den Ausbildungsanforderungen der ZMediatAusbV entsprechen, sie dürfen eben nur nicht den Zusatz „zertifiziert“ verwenden. Damit entsteht ein duales Berufsbild, das die Sache zumindest für den einfachen Verbraucher nicht unbedingt klarer macht.
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
1.218
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
1.0431
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
835
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
741
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
5532
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
4221
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
412
-
Beziehung gescheitert, Geschenke zurück?
387
-
Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?
381
-
Gegenstands-, Streit- und Verfahrenswert als Grundlagen der Wertberechnung
341
-
Krümelmonster mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt
17.11.2024
-
Täglich schreiender Mann vor dem Gericht und keine Abhilfe
10.11.2024
-
Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung
30.10.2024
-
Erhöhte Anwaltsvergütung wegen widersprüchlicher Mandantenangaben
29.10.2024
-
Online-Bewertung „Nicht besonders fähiger Rechtsanwalt“
23.10.2024
-
Nudelkochender Kita-Einbrecher und andere Skurrilitäten
20.10.2024
-
Anwälte dürfen Akten an externe Gutachter herausgeben
10.10.2024
-
Keine Vorabschätzungspflicht bei anwaltlichen Stundensätzen
02.10.2024
-
Anwaltliche Fristenkontrolle im Homeoffice
30.09.2024
-
Sind „Gaming Accounts“ vererbbar?
29.09.2024