Empfangsbekenntnisse nicht zurück zu senden = Berufsrechtsverstoß
So geschehen bei einem Vorgang, den die Rechtsanwaltskammer Köln bearbeiten musste.
Geschlampt?
Wochenlang ließ ein Anwalt mehrere Empfangsbekenntnisse unbearbeitet in der Kanzlei rum liegen. Später entschuldigte er sich gegenüber der Kammer, die nach einer Beschwerde des Gerichts ein Berufsverfahren gegen den Anwalt eingeleitet hatte, damit, er habe doch in einem späteren Schriftsatz eine Terminsverlegung wegen eines kollidierenden Termins beantragt und darin den Empfang der Ladung gesondert bestätigt.
Büroangestellte irrte sich erstmals?
Außerdem sei er während seines Urlaubs extra in die Kanzlei gekommen, um dort nach dem Rechten zu sehen. Dabei sei ihm die Terminkollision aufgefallen. Seine Büroangestellte habe da etwas durcheinander gebracht. Sie habe aber zuvor über acht Jahre lang beanstandungsfrei gearbeitet. Doch das alles interessierte die Anwaltskammer nicht. Sie rügte das Verhalten des Anwalts und sprach eine Missbilligung aus. Die wurde später vom Anwaltsgericht Köln bestätigt.
Empfang kann formlos bestätigt werden
Gemäß § 14 S. 1 BORA hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen unverzüglich zu erteilen.
Unverzüglich ist die Erteilung gemäß § 121 S. 1 BGB dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt.
Zur Begründung der verspäteten Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zur Terminsladung hat der Anwalt nach Ansicht des Gerichts nichts Entlastendes vorgetragen. Dasselbe gelte für das erst nach fünf Wochen vollzogene Empfangsbekenntnis bezüglich der Umladung.
Antrag auf Terminaufhebung ist kein Empfangsbekenntnis
Dem Vortrag des Anwalts lasse sich auch nicht entnehmen, dass sein Schriftsatz mit dem Antrag auf Aufhebung des Termins ein Empfangsbekenntnis enthält. „Zwar ist die Form des Empfangsbekenntnisses nicht vorgeschrieben; insbesondere sieht das Gesetz die Rückgabe des vorgefertigten Empfangsbekenntnisses nicht vor. Der Empfang kann vielmehr auch in einem Schriftsatz, in welchem auf das übermittelte Schriftstück Bezug genommen wird, bestätigt werden."
Für die Wirksamkeit der Zustellung sei jedoch entscheidend, dass der Adressat schriftlich bestätige, das empfangene Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es als zugestellt geltend zu lassen. Die Kölner Anwaltsrichter konnten nicht erkennen, dass der Anwalt diese Förmlichkeiten in dem Schriftsatz beachtet hatte.
Pauschales Vorschieben der Büroangestellten reicht nicht
Dass der Anwalt während seines Urlaubs nach dem Rechten schaute, war dem Gericht gleichgültig. Denn das Empfangsbekenntnis war schon Wochen vor Urlaubsantritt verschlampt worden. Schließlich genügte dem Gericht auch nicht die pauschale Behauptung, seine ansonsten seit acht Jahren zuverlässige Büroangestellte habe dieses Mal einen Fehler gemacht. Der Anwalt habe es insoweit versäumt, Details zu seiner Büroorganisation vorzutragen.
(AnwG Köln, Beschluss vom 3.8.2012, 10 EV 153/12).
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