Unterhaltsverzicht hindert Anspruch auf ungekürzte Rente
Notariell beurkundeter Vertrag über gegenseitigen Unterhaltsanspruch
Der 1941 geborene Kläger wurde im Oktober 2000 rechtskräftig von seiner sieben Jahre jüngeren Ehefrau geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto seiner Ehefrau übertragen. Die Eheleute verzichteten ab Rechtskraft der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt. Im Falle unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit sollte der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wieder aufleben.
Kein gesetzlicher Anspruch
Der Kläger bezog ab 2006 seine Altersrente, welche aufgrund der auf die Ehefrau übertragenenen Anwartschaften gekürzt ausbezahlt wurde. Im November 2007 beantragte der Kläger eine nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente. Diesbezüglich machte er gem. § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) geltend, dass seine Ehefrau noch bis August 2013 berufstätig sei und ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1322,00 EUR habe. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Berechtigte habe auf Unterhalt verzichtet. Auch läge keine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse vor, welche eine Unterhaltsanspruch begründen könnten.
Verzicht auf Unterhalt - Keine unangemessene Benachteiligung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zwar sei das VAHRG ab dem 1.09.2009 durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) abgelöst worden, § 5 VAHRG sei jedoch weiterhin anwendbar, da der Kläger seinen Antrag vor dem 1.09.2009 gestellt habe. Wie jedoch das Sozialgericht zutreffend festgestellt hatte, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese wären nur dann gegeben, wenn die geschiedene Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum keine Rente erhalten kann und sie gegen ihren Ex-Mann einen Anspruch auf Unterhalt hat, oder nur deshalb nicht hat, weil er aufgrund der Kürzung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zur Unterhaltsleistung außerstande ist. Vorliegend habe die Geschiedene in einem notariellen Vertrag ausdrücklich auf einen Unterhaltsanspruch verzichtet. Eine unangemessene Benachteiligung, welche gegen eine Wirksamkeit der Vereinbarung sprechen würde, sei nicht ersichtlich. Auch seien die vertraglich geregelten Lebenssachverhalte, welchen einen Anspruch wieder aufleben lassen, nicht eingetreten.
(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.05.2014, L 10 R 309/10)
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