Unterhaltspflicht und Pflicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit
Diesen Grundsatz hat der BGH bei der Entscheidung des folgenden Falls bekräftigt:: Die im Jahre 2004 geborene Tochter nahm ihren Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts in Anspruch. Der Vater hielt sich nicht für leistungsfähig.
Viele Kinder, wenig Geld
Der Beklagte lebte mit seinen weiteren drei minderjährigen Kindern und deren Mutter – die noch 3 weitere Kinder hatte - zusammen. Der Vater arbeitete in einem Restaurant und erteilte Schlagzeugunterricht. Seine Gesamteinkünfte beliefen sich nach seinen Angaben auf 700 Euro netto monatlich. Das Familiengericht hatte die Unterhaltsklage der Tochter abgewiesen mit dem Hinweis, auch bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit könne der Unterhaltsschuldner nur wenig mehr als den notwendigen Selbstbehalt verdienen. Auf die Beschwerde der Unterhaltsgläubigerin hat das OLG den Vater zu einem geringfügigen Unterhalt (21 Euro monatlich) verurteilt.
Unterhaltsschuldner muss die Begrenzung seiner Leistungsfähigkeit darlegen
Mit diesem Ergebnis gab sich die Unterhaltsgläubigerin nicht zufrieden und legte Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Dort hatte sie Erfolg. Der BGH rügte, dass die Vorinstanz zu geringe Anforderungen an die Darlegung der begrenzten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners gestellt hatte.
Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern
Der BGH wies auf die Rechtsvorschrift des § 1603 Abs. 1 BGB hin. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
- Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB sind Eltern ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden.
- In dieser gesteigerten Unterhaltspflicht drückt sich nach Auffassung des BGH die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft zum Wohle der Kinder gemäß Art. 6 Abs. 2 GG aus.
Fiktive Einkünfte aus Haupt- und Nebentätigkeit
Aus diesen Grundsätzen folgt nach Auffassung des BGH, dass bei nicht ausreichendem Einsatz der Arbeitskraft fiktiv erzielbare Einkünfte zu berücksichtigen und auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind (BGH, Urteil v. 3.12.2008, XII ZR 182/06).
Erfülle der Unterhaltsschuldner seine Pflicht zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht, so seien stets sowohl die daraus erzielbaren fiktiven Einkünfte als auch die aus einer zumutbaren Nebentätigkeit erzielbaren fiktiven Einkünfte zusammenzurechnen.
Die Beschäftigungschance muss real sein
Die Grenzziehung ist nach Auffassung der BGH-Richter da anzusetzen, wo eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen nicht besteht (BGH, Beschluss v. 22.1.2014 XII ZB 185/12; BGH, Beschluss v. 19.6.2013, XII ZB 39/11). Nach Auffassung des BGH-Senats haben die Gerichte in solchen Fällen streng darauf zu achten, dass ein fiktives Einkommen nur zugerechnet wird, nachdem das Gericht die reale Möglichkeit der Erzielung eines solchen Einkommens überprüft hat. Die Anforderungen dürften auch nicht überspannt werden und seien immer unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu prüfen.
Beweislast beim Unterhaltsschuldner
Vorliegend hatte die Vorinstanz nach Auffassung des BGH nicht hinreichend die Darlegung der Kindesmutter berücksichtigt, wonach der Unterhaltsschuldner in der Gastronomie immer ein deutlich höheres Einkommen als die von ihm angegebenen 700 Euro monatlich erzielt habe. Damit sei die Behauptung des Unterhaltsschuldners, alles in seinen Kräften Stehende zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung zu tun, hinreichend bestritten.
Ihn treffe nun die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Dieser sei er bisher nicht nachgekommen. Der BGH bezweifelte insoweit, dass die Einkommensangaben des Unterhaltsschuldners auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Musiker plausibel seien. Außerdem müsse der Unterhaltsschuldner darlegen, dass ihm die Ausübung weiterer Tätigkeiten unzumutbar sei.
40 Arbeitsstunden pro Woche zumutbar
Bei einer Hauptbeschäftigung in einem Umfang von 35 Stunden pro Woche sei eine Nebentätigkeit von weiteren 5 Stunden in der Regel jedenfalls zumutbar. Da insoweit die Vorinstanz die Sachlage nicht ausreichend aufgeklärt hatte, verwies der BGH das Verfahren zur weiteren Entscheidung und Aufklärung an die Vorinstanz zurück.
(BGH, Beschluss v. 24.9.2014, XII ZB 111/13).
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