Mutter muss ihr Kind ermuntern, mit nun sorgeberechtigtem Vater mitzugehen
Der Vater hatte das alleinige Sorgerecht für seine kleine Tochter erstritten und einen Titel auf Herausgabe des Kindes gegenüber der Mutter, in deren Haushalt die Kleine lebte.
Gescheiterte Übergabe des Kindes
Als der Vater bei der Mutter vor der Tür stand, ließ sich das Kind mit Worten nicht vom Vater überreden, mit ihm mitzugehen. Es sagte zu seinem Papa nicht zum ersten Mal, dass es nicht mitwolle. Die Mutter stand tatenlos daneben.
Zwangsmittel Ordnungsgeld gegen die Mutter
Mit Gewalt konnte und wollte der Vater seine Tochter nicht zum Mitgehen zwingen, weshalb er sich wieder ans Gericht wandte, um seinem Herausgabeanspruch mit einem Ordnungsgeld gegen die Mutter zur Durchsetzung zu verhelfen. Das Familiengericht in Steinfurt gab ihm Recht und verhängte gegen die Mutter eine Geldbuße. In dem von der Mutter eingeleiteten Beschwerdeverfahren bestätigte das OLG Hamm die Vorinstanz.
Keine erneute Kindeswohlprüfung im Vollstreckungsverfahren
Über das Sorgerecht hatten die Eltern des kleinen Mädchens lange vor den Gerichten gestritten und alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Am Ende sollte es der Vater sein, der allein für die Sorge seines Kindes zuständig sein sollte. Die Richter hatten in diesen Verfahren
- alle Aspekte ausgelotet und waren
- zu dem Schluss gekommen, dass es dem Wohl des Kindes am besten dient, wenn es beim Vater aufwächst.
- Dabei hatten sie auch berücksichtigt, dass das Kind selbst nicht zum Vater wollte bzw. das so sagte.
In dem Fall des OLG Hamm ging es „nur“ noch um die Vollstreckung der inhaltlich getroffenen Sorgerechtsentscheidung, weshalb das Kindeswohl nicht nochmals zu prüfen war.
Mutter muss bei Umsetzung der Sorgerechtsentscheidung mitwirken
Auch wenn sich alles in ihr dagegen sträubt, muss eine Mutter in dieser Situation der zugunsten des Vaters ausgegangenen Sorgerechtsentscheidung zur Umsetzung verhelfen. Da das Kind bei ihr wohnte, hatte sie die engste Verbindung zu ihrer kleinen Tochter und damit den größten Einfluss auf sie. Diesen musste sie dazu nutzen dem Kind das Leben beim Vater schmackhaft zu machen. Recht und Vernunft musste sie über ihre eigene innere Zerrissenheit stellen. Sie durfte sich
- nicht einfach passiv verhalten und
- erst recht nicht das Kind zu der Einstellung manipulieren bei ihr bleiben zu wollen.
Die Mutter darf sich auch dann nicht einfach zurücklehnen, wenn Dritte eingeschaltet sind. In diesem Fall war das ein Sozialpädagoge, der sich ebenfalls vergeblich bemüht hatte, das Mädchen zu überzeugen bei seinem Vater zu wohnen.
Ordnungsmittel bis das Kind beim Vater ist
Die inaktive Haltung der Mutter bewerteten die Richter als Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel (§ 89 FamFG), die in der Verhängung eines Ordnungsgeldes mündete. Sie muss zahlen und bleibt weiter verpflichtet, ihre Tochter an dessen Vater zu übergeben. Wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder nicht hilft, ist der nächste Schritt die Ordnungshaft, die die Mutter antreten müsste.
(OLG Hamm, Beschluss v. 05.04.2017, II-3 WF 41/17, § WF 41/17).
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Da mit dem Erlass der Herausgabeanordnung verbunden mit der Anordnung unmittelbaren Zwangs nicht etwa der berechtigte Elternteil zu eigenem Handeln – unmittelbarer Gewaltanwendung – berechtigt wäre, erteilt das Gericht auf Antrag des Herausgabeberechtigten Vollstreckungsauftrag zur Durchsetzung der Anordnung an den zuständigen Gerichtsvollzieher, welcher sich spätestens bei Widerstand polizeilicher Hilfe bedienen kann (§ 758 Abs. 3 ZPO).
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