Nachzahlung von BaFöG wirkt sich auf Kindesunterhalt aus

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsempfänger davon ausgehen musste, dass BaFöG-Zahlungen auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet werden. In diesen Fällen greift auch die Entreicherungseinrede nicht.

In einem Grundsatzurteil hat das OLG Düsseldorf den Rückzahlungsanspruch eines Vaters gegenüber seiner studierenden Tochter bejaht: In einem Unterhaltsverfahren schlossen die Beteiligten am 18.5.2010 einen gerichtlichen Vergleich, aufgrund dessen der Vater Unterhalt an die Tochter zahlte. Infolge einer sich länger hinziehenden Entscheidung des zuständigen BaFöG-Amtes erhielt die Tochter im Februar 2012 eine BaFöG-Nachzahlung für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 in Höhe von insgesamt 2.855 €. Auf eine Abänderungsklage des Vaters entschied das Amtsgericht, dass dieser seiner Tochter für die Zeit vom Oktober 2011 bis Februar 2012 keinen Kindesunterhalt schuldete. Den Antrag des Vaters auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhalts in Höhe von 990 € wies das Amtsgericht allerdings ab, unter dem Hinweis, die Tochter habe den gezahlten Unterhalt bereits für den laufenden Lebensbedarf ausgegeben, so dass sie entreichert sei.

Rechtsgrund nachträglich entfallen

Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG hob hervor, dass der vor dem Amtsgericht geschlossene Unterhaltsvergleich Rechtsgrund für die laufenden Unterhaltszahlungen des Vaters gewesen sei. Durch die inzwischen rechtskräftige Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts, wonach der Vater für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 keinen Unterhalt schuldete, sei dieser Rechtsgrund nachträglich entfallen. Damit lägen grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812  Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB vor.

Keine Entreicherung

Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Entreicherungseinrede zog nach Auffassung des OLG nicht. Dem AG sei zwar darin zuzustimmen, dass die Antragsgegnerin den gezahlten Unterhalt für den laufenden Lebensbedarf ausgegeben habe. Dennoch sei bei wirtschaftlicher Betrachtung der gezahlte Unterhalt noch im Vermögen der Antragsgegnerin vorhanden. Durch die BaFöG-Nachzahlung im Februar 2012 habe sie ein wirtschaftliches Surrogat für den bereits ausgegebenen Unterhalt erhalten, so dass sie wirtschaftlich ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, von diesem Guthaben den zu viel erhaltenen Unterhalt zurückzuzahlen

Die Tochter war bösgläubig

Das OLG lies die Entreicherungseinrede der Tochter auch insoweit nicht gelten, als diese behauptete, auch die BaFöG-Zahlungen bereits für laufende Lebenshaltungskosten ausgeben zu haben. Nach Auffassung des OLG ist nach dem zwischen den Parteien über die Anwälte geführten Schriftverkehr davon auszugehen, dass der Tochter ständig bewusst war, dass ihr Unterhalt nur für die Zeiträume zustand, in denen sie kein BaFöG erhält. Bei dem Erhalt der BaFöG-Nachzahlung sei ihr also klar gewesen, dass sie den bisher gezahlten Unterhalt für den Bewilligungszeitraum zu Unrecht erhalten hatte. Sie sei daher insoweit nicht in gutem Glauben gewesen und hätte die BaFöG-Nachzahlung nicht für laufende Lebensausgaben verwenden dürfen. Der Einwand der Entreicherung ziehe also auch nicht hinsichtlich der bereits ausgegebenen BaFöG-Beträge. Sie hätte sich ohne weiteres auf die Rückzahlung einstellen können und müssen und müsse daher jetzt zurückzahlen.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.08.2013, II-3 UF 92/13)

Schlagworte zum Thema:  Unterhalt, Kindesunterhalt, BAföG