Anspruch auf höhere Sozialgeldleistungen bei temporärer Bedarfsgemeinschaft
Die Klägerin begehrte in dem vom Sozialgericht Mainz zu entscheidenden Fall die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung einer temporären Bedarfsgemeinschaft.
Kinder lebten überwiegend bei ihrem Vater
Die beiden minderjährigen Kinder lebten überwiegend bei ihrem Vater in Mainz, besuchten ihre Mutter jedoch jedes zweite Wochenende. Des Weiteren übernachteten sie einmal in Woche bei ihr und verbrachten dort die Hälfte der Schulferien. Zwar erhielt der Vater Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss, zur anteiligen Weiterleitung an seine geschiedene Ehefrau war er jedoch nicht bereit.
Sozialleistungen an den Vater wurden als Einkommen der Kinder angerechnet
Die Mutter, welche selbst Leistungen des Jobcenters bezog, beantragte aufgrund dessen höhere Leistungen für ihre Kinder. Dies wurde jedoch abgelehnt und das Jobcenter verwies auf die Leistungen an den Vater, welche als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen sei.
Nach Ansicht des Sozialgerichts Mainz hatte die Mutter aufgrund der temporären Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf weitere Leistungen und zwar ohne Anrechnung der dem Vater gewährten Sozialleistungen als Einkommen der Kinder.
Aufenthaltsdauer während der Besuchstage bei der Mutter länger als beim Vater
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe grundsätzlich dann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft eines Kindes mit dem getrennt lebenden und umgangsrechtlichen Elternteil für jeden Kalendertag, an welchem sich das Kind überwiegend, in der Regel mehr als 12 Stunden pro Kalendertag, aufhalte.
Hierbei sei es nach Ansicht des Gerichts auch unbeachtlich, dass das Kind in dieser Zeit in einer öffentlichen Einrichtung (Kindergarten bzw. Grundschule) fremdbetreut werde. Entscheidend für einen Anspruch im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft sei lediglich, bei welchem Elternteil sich das Kind länger aufhalte.
Keine Anrechnung des Unterhaltsvorschusses und des Kindergeldes als eigenes Einkommen
Im Übrigen komme die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Kinder nicht in Betracht, da es sich um ein Einkommen des kindergeldberechtigten Vaters handle. Bei dem Unterhaltsvorschuss handle es sich zwar rechtlich um ein eigenes Einkommen der Kinder, dieses stand diesen jedoch tatsächlich nicht zur Verfügung, da es an ihren Vater ausbezahlt wurde und er eine Weiterleitung verweigerte. Daher verbiete sich die Anrechnung, so das Gericht.
(SG Mainz, Urteil v. 5.04.2012, S 3 AS 312/11).
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