Ehegatten-Darlehen

Gemeinsame Haftung für eheliche Darlehensverpflichtungen bleiben nach der Scheidung bestehen


Gemeinsame Haftung für eheliche Darlehensverpflichtungen

Durch die Scheidung wird die Ehe beendet, jedoch nicht die Haftung für ein gemeinsames Bankdarlehen. Auch die interne Abrede eines Ehepartners, den Kredit alleine zu tilgen, ändert daran nichts.

Vereinbarung der Ehepartner: Getrennte Rückzahlung der gemeinsamen Darlehen

Das entschied das LG Coburg (Urteil v. 4.11.2008, 23 O 426/08) im Falle eines Paares, das durchaus gewillt war, einvernehmlich auseinander zu gehen, aber getrennt für die gemeinsamen Schulden aufkommen wollte.

Der Beklagte hatte Anfang 2004 mit seiner Ehefrau ein Bankdarlehen in Höhe von 21.000 Euro aufgenommen. Als die Ehe 2006 zerbrach, vereinbarten die Ehepartner, dass die Ehefrau diesen Kredit zurückzahlen sollte, der Ehemann hingegen zwei weitere Darlehen bei anderen Kreditinstituten. Über diese Vereinbarung informierten sie auch ihre Bank.

 

Zahlungsunfähigkeit des Ex-Gatten: Rückzahlungsverpflichtung bleibt trotz Vereinbarung  bestehen

Als die frühere Ehefrau ihren Zahlungsverpflichtungen nicht Folge leistete, kündigte die Bank das Darlehen und verlangte die restlichen 16.400 EUR von dem Beklagten zurück. Dieser verweigerte die Zahlung und verwies auf die getroffene Absprache mit seiner Ex-Frau.

 

Bloße interne Absprache führt zu keiner Schuldbefreiung

Nach Ansicht des Landgerichts sei jedoch ausschließlich das Vertragsverhältnis maßgeblich. Auf eine interne Absprache zwischen den Eheleuten komme es nicht an. Eine bloße Mitteilung an die Bank habe nicht zu einer Schuldbefreiung geführt. Die Bank habe den Beklagten gerade nicht aus der Haftung entlassen, so das Gericht. Dem Beklagten stehe nur die wenig Erfolg versprechende Möglichkeit zur Verfügung, dass Geld bei seiner Ehepartnerin zurückzuholen.


Schlagworte zum Thema:  Darlehen , Scheidung
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