Erbschaft nach der Ehe nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen

Unterhalt bemisst sich nach den Lebensverhältnissen während der Ehe. Eine Erbschaft nach der Ehe ist daher nur bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie von den Eheleuten bereits in ihre gemeinsame Lebensplanung einbezogen wurde. Anderenfalls schlägt sie nicht auf den Unterhalt durch.

Nach der Ehe ist es weitgehend vorbei, mit dem geteilten Freud' und Leid. Doch immer wieder gibt es Grenzfälle. Kann etwa der Unterhaltsschuldner, wenn nicht schon an der Erbschaft, an den durch sie anfallenden Zinseinkünften des früheren Ehegatten partizipieren?  

Erbschaft nach Ehescheidung

Nachdem die Parteien einen vollstreckbaren Trennungs- und Scheidungsfolgenvergleich geschlossen hatten, wurde die Ehe 1996 geschieden. Zwei Jahre später erbte der Kläger etwas mehr als 72.000 DM. Die geschiedenen Eheleute stritten sich seit nunmehr fast 8 Jahren über die Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts wegen veränderter Lebensbedingungen.

OLG berücksichtigte Kapitalerträge beim Unterhalt

Mit einer erneuten Abänderungsklage begehrte der Kläger 2008 schließlich den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Er wehrte sich u. a. gegen die Unterhaltsanspruch steigernde Berücksichtigung seiner Erbschaft bei der Unterhaltsberechnung.

Da das Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz die Zinseinkünfte des geerbten Geldes beim Unterhalt mit einrechnete, hatte nun auch der BGH im Rahmen der zugelassenen Revision hierüber zu entscheiden.

Einbeziehung nachehelicher Erbschaften nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Das OLG Hamburg durfte nach Ansicht der Bundesrichter die vom Kläger erzielten Kapitaleinkünfte nicht ohne Weiteres in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs mit einbeziehen. Grundsätzlich werden die unterhaltsrechtlich relevanten ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte, sondern auch durch Kapital- und andere Vermögenserträge geprägt, soweit diese bereits während der Ehezeit zur Verfügung standen.

Erbschaft muss schon während der Ehe erwartet werden

Die Tatsache allein, dass das geerbte Vermögen und die daraus gezogenen Kapitaleinkünfte erst nach der Ehe erworben wurden, schließe zwar eine bedarfssteigernde Berücksichtigung nicht von vornherein aus. Allerdings müsse in diesen Fällen die künftige Erbschaft schon während der Ehe so wahrscheinlich sein, dass die Eheleute ihr Leben vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben.

Da die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen hat und der Erbfall vorliegend erst zwei Jahre nach der Ehescheidung eingetreten ist, waren die Kapitaleinkünfte nicht in der Ehe angelegt. Sie durften somit nicht berücksichtigt werden.

(BGH, Urteil v. 11.7.2012, XII ZR 72/10).