Neues gesetzliches Leitbild
Die Verfahrensbeteiligten sind nicht miteinander verheiratete Eltern einer Tochter sowie eines Sohnes. Ihre nichteheliche Partnerschaft endete im Jahre 2001. Die elterliche Sorge für beide Kinder war allein auf die Kindesmutter übertragen worden. Im April 2012 leitete der Kindesvater ein Verfahren auf Alleinübertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder ein. Im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung vereinbarten die Eltern im Februar 2013 für sechs Monate ein Wechselmodell mit wöchentlich wechselnden Aufenthalten der Kinder. Eine Einigung über die Gesundheitsorge für die Tochter, die an dem so genannten „Nephrotischen Syndrom“ leidet, konnten die Eltern nicht erzielen. Die Mutter bevorzugt insoweit eine Behandlung nach den Grundsätzen der Schulmedizin mit hohen Cortisongaben, während der Kindesvater eine Reduzierung der Cortisongaben in Verbindung mit einer homöopathischen Behandlung befürwortet.
Erziehungskontinuität im Vordergrund
Das Amtsgericht (AG) wies den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge zurück und verwies insbesondere auf den Grundsatz der Erziehungskontinuität, der eine Übertragung dieses Teilrechts aus der Kindessorge auf den Vater als nicht sinnvoll erscheinen lasse . Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgte der Kindesvater sein Begehren vor dem Oberlandesgericht (OLG) weiter und begründete dies damit, dass die Tochter selbst ausdrücklich eine Gesundheitssorge durch ihren Vater wünsche.
Neues gesetzliches Leitbild
Das OLG stellte das neue gesetzliche Leitbild der am 19.5.2013 Kraft getretenen Gesetzesreform heraus, wonach die elterliche Sorge grundsätzlich auch bei nicht verheirateten Kindeseltern auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen sei, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspreche, § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Hiernach habe das Gericht nur noch eine so genannte negative Kindeswohlprüfung vorzunehmen, d.h., nur wenn das Kindeswohl negativ beeinflusst werde, sei von der gemeinsamen Sorge Abstand zu nehmen. Der Gesetzgeber stelle damit gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) klar, dass die Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspreche (BVerfG, Urteil v. 29.1.2003, 1 BvL 20/99).
Maßstab ist allein, was dem Kindeswohl besser gerecht wird
Nach diesem neuen Leitbild sei es in der Konsequenz aber ebenso möglich, dass die Kindessorge oder ein Teil hiervon - beispielsweise die Gesundheitssorge – auf den nichtehelichen Vater allein übertragen wird. Dies sei dann der Fall, wenn zu erwarten sei, dass dies dem Kindeswohl am besten entspreche, § 1671 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Damit bedürfe es im Gegensatz zu früher keiner Feststellung einer Kindeswohlgefährdung infolge der Ausübung des alleinigen Sorgerechts durch die Mutter, um die Kindessorge auf den Kindesvater allein zu übertragen.
Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit
Die vom Gesetzgeber gewünschte Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, die ein Mindestmaß an Übereinstimmung bei zu treffenden Entscheidung erwarten lässt . Allerdings reicht nach den Ausführungen des OLG selbst eine langjährige Manifestation von Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern nicht aus, die Statuierung einer gemeinsamen Sorge abzulehnen. Wenn allerdings nicht erkennbar sei, dass die Eltern aufgrund erheblicher Meinungsverschiedenheiten überhaupt noch zu tragfähigen gemeinsamen Entscheidungen in der Lage seien, so werde durch die gemeinsame elterliche Sorge das Kindeswohl mangels Entscheidungsfähigkeit gefährdet. In diesem Fall sei eine alleinige Übertragung der Kindessorge oder eines Teils der Kindessorge auf den Kindesvater jedenfalls dann möglich, wenn das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität nicht wesentlich tangiert werde (BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010,1 BvR 420/09).
Wille des Kindes ist zu beachten
Nach dem OLG ist bei einer Entscheidung grundsätzlich auch der seitens des betroffenen Kindes geäußerte ausdrückliche Wille zu beachten. Diesem komme eine umso größere Bedeutung, je älter das Kind sei. Im zu entscheidenden Fall hatte die Tochter das 17. Lebensjahr bereits vollendet. Da sie aus Sicht des OLG authentisch und widerspruchslos begründet hatte, weshalb sie eine Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf ihren Vater wünsche, sei ihrem Wunsch Rechnung zu tragen. Ein Widerspruch zum objektiven Kindeswohlinteresse sei bei Übertragung der Gesundheitssorge auf den Vater nicht zu erkennen. Das OLG gelangte daher zu dem Ergebnis, dass es dem Wohl der Tochter am besten entspreche, wenn die Gesundheitssorge auf den Kindesvater allein übertragen würde und entschied entsprechend.
(OLG Celle, Beschluss v. 17.1.2014, 10 UF 80/13)
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