Unkenntnis von eigener Taufe entbindet nicht von Kirchensteuerpflicht
Der 1963 geborene Kläger war im Jahr 1964 in der ehemaligen DDR im evangelischen Glauben getauft worden. In seiner Einkommensteuererklärung 2015 (Streitjahr) kreuzte er "nicht kirchensteuerpflichtig" an. Das Finanzamt setzte jedoch Kirchensteuer fest, wogegen der Mann klagte. Er trug vor, dass er jahrzehntelang nichts von seiner Taufe und der daraus resultierenden Kirchenmitgliedschaft gewusst habe. Das Finanzamt holte eine Stellungnahme der Evangelisch-Lutherischen Kirche ein, aus der hervorging, dass der Kläger ein getaufter evangelischer Christ mit Wohnsitz im Gebiet der Nordkirche ist und er seinen Kirchenaustritt erst im Jahr 2016 erklärt hatte.
Kirchensteuerpflicht lag vor
Das FG entschied, dass der Kläger im Streitjahr kirchensteuerpflichtig war (gemäß § 4 KiStG M-V). Er war unstreitig im Jahr 1964 im Gebiet der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche in einer Haustaufe getauft worden und hatte damit wirksam die Kirchenmitgliedschaft begründet. Im Streitjahr hatte er zudem noch keine Austrittserklärung abgegeben. Das FG verwies darauf, dass eine Kindstaufe ein Mitgliedschaftsverhältnis zur jeweiligen Religionsgemeinschaft ohne Berücksichtigung des Kindeswillens begründet – auch in der ehemaligen DDR.
Da im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach der Religionszugehörigkeit gefragt wird und diese Frage vom Steuerbürger nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten ist, muss er sich bei Auskunftspersonen (z.B. seinen Eltern) nach seiner etwaigen Taufe bzw. Kirchensteuerpflicht erkundigen. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.
FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 09.07.2019 - 1 K 367/17
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