Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019
Unveränderter Zinssatz seit 1961
Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst gleichwohl zahlen. Setzen Finanzamt oder Finanzgericht die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig.
Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben, und zwar in Höhe von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr (§§ 237, 238 Abs. 1 AO). Dieser Zinssatz geht auf das Steueränderungsgesetz 1961 zurück, mit dem die Aussetzungszinsen seinerzeit überhaupt erst eingeführt wurden, und ist seither nahezu unverändert geblieben.
Der Gesetzgeber begründete die Höhe damals mit Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021
Anknüpfungspunkt ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021. Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass ein Satz von 6 % pro Jahr für Zeiträume ab dem 1.1.2014 gegen das Grundgesetz verstößt, weil er in der anhaltenden Niedrigzinsphase zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, gleichwohl aber die Fortgeltung der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 angeordnet.
Aussetzungszinsen ab dem 1.1.2019 beim BVerfG
Diese Entscheidung betraf unmittelbar nur die Nachzahlungszinsen, also Zinsen auf Steuernachforderungen, die wegen des Zeitablaufs bis zur Festsetzung anfallen. Für die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen traf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich keine Entscheidung. Der BFH hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab dem 1.1.2019 betrifft (Az. des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvL 8/24). Wie es um die Aussetzungszinsen für die Zeit davor steht, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Genau diese Lücke betrifft der Streitfall.
Aussetzungszinsen der Jahre 2014 bis 2018
Im nunmehr vom FG Münster entschiedenen Fall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar gegen Zinsbescheide vorläufigen Rechtsschutz beantragt, soweit Aussetzungszinsen auf die Jahre 2014 bis 2018 entfielen.
Das FG gab dem Antrag statt. Da das Bundesverfassungsgericht denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erschienen, bestünden auch hier ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Ob das Bundesverfassungsgericht für die Aussetzungszinsen eine vergleichbare Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung anordnen würde, lasse sich nicht vorhersagen und müsse im Eilverfahren auch nicht prognostiziert werden.
Soweit das Ehepaar daneben auch Aussetzung wegen festgesetzter Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 begehrte, hatte der Antrag keinen Erfolg; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der Vorschriften bis Ende 2018 ausdrücklich angeordnet. Dieser Teil fiel allerdings kaum ins Gewicht: Der Senat legte die gesamten Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auf, weil die Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen waren.
Aussetzung in voller Höhe
Mit der Aussetzung in voller Höhe weicht der Senat bewusst von einem Beschluss des BFH v. 24.10.2024, VI B 35/24, ab, der für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a AO) beschränkte Aussetzung gewährt hatte.
Für die Zeit vor 2019 fehlt es dem FG Münster bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte. Die Beschwerde wurde deshalb zugelassen. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des BFH hinausreicht.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der BFH; das Verfahren wird dort unter dem Az. VIII B 59/26 (AdV) geführt.
FG Münster, Beschluss v. 3.6.2026, 9 V 583/26
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