FG Hamburg

Vorlagebeschluss zur Anwendung von § 8c Satz 2 KStG a.F. ergänzt


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Das FG Hamburg hat seinen Vorlagebeschluss an das BVerfG v. 29.08.2017 (2 K 245/17) ergänzt und präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft ihre wirtschaftliche Identität nach § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des StÄndG 2001 verliert und der Verlustabzug entfällt.

Untergang des Verlustvortrags

Im Streitfall wurde zunächst im Februar 2006 ein erster Geschäftsanteil von der C-GmbH auf die D-AG übertragen. Im Dezember 2008 folgte die Übertragung der verbleibenden Anteile. Das Finanzamt stellte den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 auf 0 EUR fest.

Streitig war, ob zuvor bereits § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des StÄndG 2001 i. V. m. § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG in der Fassung des UntStRefG 2008 zum Verlust der wirtschaftlichen Identität und damit zum Untergang des Verlustvortrags geführt hatte.

Kumulative Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG a.F.

Das FG stellt klar, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG in der Fassung des StÄndG 2001 drei kumulative Voraussetzungen für den Verlust der wirtschaftlichen Identität verlangt: 

  • die Übertragung von mehr als der Hälfte der Geschäftsanteile, 
  • die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens 
  • sowie die Fortführung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs mit diesem neuen Betriebsvermögen. 

Unter Betriebsvermögen im Sinne dieser Norm sei dabei ausschließlich das Aktivvermögen zu verstehen. Mehrungen des Umlaufvermögens, die sich als Ergebnis fortlaufenden Wirtschaftens ergeben, blieben grundsätzlich außen vor. 

Außerdem müsse zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Besteht ein offenkundiger zeitlicher Zusammenhang von nicht mehr als einem Jahr, werde ein sachlicher Zusammenhang widerleglich vermutet.

Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität

Im konkreten Ausgangsfall lagen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des StÄndG 2001 nach Auffassung des FG nicht vor. Zwar sei die erste Bedingung des Übergangszeitraums nach § 34 Abs. 6 KStG erfüllt, da mehr als die Hälfte der Anteile innerhalb eines 5-Jahreszeitraums ab vor dem 1.1.2008 übertragen wurden. 

Es fehle jedoch an der zweiten Bedingung: Ein Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.1.2013 trat nicht ein, da kein überwiegend neues Betriebsvermögen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Anteilsübertragung zugeführt wurde. 

Das im Wege der späteren Verschmelzung übergegangene Aktivvermögen scheide ebenfalls aus, da der erforderliche sachliche Zusammenhang fehle

Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG

Nach Auffassung des FG ist der Verlust nicht bereits gemäß § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG in der Fassung des UntStRefG 2008 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des StÄndG 2001 untergegangen. Damit sei die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des UntStRefG 2008 im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich.

FG Hamburg, Beschluss v. 17.3.2026, 2 K 245/17


Schlagworte zum Thema:  Körperschaft , Verlustabzug
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