BGH: Zur gerichtlichen Billigung von Umgangsregelungen

Die Billigung eines Einvernehmens der Eltern über den Umgang mit dem Kind erfolgt durch familiengerichtlichen Beschluss, gegen den die Beschwerde statthaft ist. Beschwerdebefugt ist auch der Elternteil, der zuvor der Umgangsregelung zugestimmt hat.

In einem abschließend vom BGH entschiedenen Fall stritten die Eltern eines minderjährigen, bei der Mutter lebenden Kindes über den Umgang des Vaters mit seinem im Januar 2013 geborenen Sohn. In einem Anhörungstermin vor dem AG einigten die Eltern sich, dass der Vater alle zwei Wochen zum Umgang mit jeweils zwei Übernachtungen berechtigt sein soll. Das AG hat diese Einigung durch Beschluss gebilligt.

OLG trifft eigene Umgangsentscheidung

Anschließend wendete sich die Mutter mit einer Beschwerde gegen diesen Beschluss und forderte Abänderung des Vergleichs in eine dem Kindeswohl besser gerecht werdende Umgangsregelung. Das OLG hat der Beschwerde der Mutter stattgegeben und eine eigenständige Umgangsregelung getroffen. Das OLG legte für das Jahr 2018 sechs exakt datierte Umgangstermine mit einer Dauer von jeweils 2 Stunden fest. Die Regelung des Umgangs für die Zeit danach wurde aufgrund Einvernehmens der Eltern diesen überlassen. Gegen diese Entscheidung des OLG legte nun der Kindesvater Rechtsbeschwerde ein.

Billigungsbeschluss ist beschwerdefähig

Der BGH stellte klar, dass sowohl die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG als auch die spätere Rechtsbeschwerde des Vaters grundsätzlich gemäß §§ 58 Abs.1, 70 Abs. 1 FamFG zulässig waren, auch wenn die Eltern selbst zuvor den getroffenen Regelungen zugestimmt hatten. Umstritten war bisher u.a., ob die familiengerichtliche Billigung überhaupt eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG ist oder ob bereits die Einigung der Eltern das Verfahren in der Sache abschließt. Diesen Streit hat der BGH nun entschieden.

Erst der Billigungsbeschluss schließt das Umgangsverfahren ab

Nach Auffassung des BGH kommt erst dem Billigungsbeschluss die verfahrensabschließende Wirkung zu. Dies folge unter anderem daraus, dass das Familiengericht auch im Falle einer Einigung der Eltern noch eine abweichende Regelung treffen könne, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht, § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Erst der Billigungsbeschluss des Gerichts beinhalte daher die endgültige Regelung und führe zur Erledigung des Verfahrensgegenstandes.

Formelle Beschwer nicht erforderlich

Für die Frage der Beschwerdebefugnis komme es nicht auf eine formelle Beschwer an, also auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen obsiegt habe oder unterlegen geblieben sei oder ob er mit der getroffenen Regelung einverstanden war. Bei dem Umgangsrechtsverfahren handele es sich um ein Amtsverfahren, das sich in erster Linie am Wohl des Kindes zu orientieren habe (BGH, Beschluss v. 17.10.2018, XII ZB 641/17). Hieraus sowie aus dem Elternrecht des Art. 6 GG leite sich die Befugnis der Eltern zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes gegenüber dem Staat und gegenüber Dritten ab, d.h. ein Elternteil könne die Verletzung von Kindeswohlgesichtspunkten nachträglich auch dann rügen, wenn er selbst zuvor der vergleichsweisen oder gerichtlichen Regelung zugestimmt hat.

Billigungsbeschluss wegen fehlender Kindesanhörung rechtswidrig

Im konkreten Fall habe die Mutter mit ihrer Beschwerde zurecht die nicht erfolgte Kindesanhörung durch den Familienrichter gerügt. Gemäß § 159 FamFG sei das Familiengericht grundsätzlich verpflichtet, vor einer Entscheidung in Umgangsverfahren, das Kind persönlich anzuhören (BGH, Beschluss v. 31.10.2018, XII ZB 411/18). Die unterlassene Anhörung sei ein verfahrensrechtlicher Verstoß, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des AG geführt habe.

OLG stellte zurecht das Kindeswohl in den Vordergrund

Schließlich habe die Mutter zu Recht darauf hingewiesen, dass das Kind sich nachhaltig geweigert habe, die in dem ursprünglichen Vergleich vorgesehenen, umfangreichen Umgangskontakte durchzuführen. Vor diesem Hintergrund entspreche die anschließend vom OLG nach Anhörung des Kindes getroffene Regelung dem Kindeswohl besser, da die Regelung den Interessen des Kindes nachhaltiger gerecht werde. Zurecht habe das Beschwerdegericht die Sache auch nicht an das AG zurückverwiesen, sondern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG selbst in der Sache unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß §§ 1684, 1697a BGB entschieden.

Rechtsbeschwerde im Ergebnis erfolglos

Unter Kindeswohlgesichtspunkten war die vom OLG getroffene Entscheidung nach Auffassung des Senats auch nicht zu beanstanden. Aufgrund der inzwischen fast sechsmonatigen Unterbrechung des Umgangs sowie gestützt auf die vom Kind selbst bei der Anhörung geäußerten Vorbehalte gegen seinen Vater habe das OLG zurecht eine am Kindeswohl orientierte, gegenüber der ursprünglichen Regelung deutlich reduzierte Umgangsregelung getroffen. Die Rechtsbeschwerde des Vaters blieb damit erfolglos.


(BGH, Beschluss v. 10.7.2019, XII ZB 507/18)

Schlagworte zum Thema:  Umgangsrecht, Scheidung, Kindeswohl