Anrechnung des fiktiven Einkommens muss verhältnismäßig sein

Grundsätzlich können einem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus möglicher und zumutbarer Erwerbstätigkeit zugerechnet werden. Das individuelle Besonderheiten und Einschränkungen berücksichtigt werden müssen, konkretisierte das BVerfG kürzlich an mehreren Fällen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den vorliegenden Verfahren mit den Voraussetzungen der Anrechnung eines fiktiven Einkommens eines Unterhaltspflichtigen zu befassen.

Muss ein vollzeitbeschäftigter Vater noch einen Nebenjob annehmen?

In dem ersten zu entscheidenden Fall (1 BvR 774/10) wurde ein aus Ghana stammender Mann vom Amtsgericht dazu verurteilt, seinem minderjährigen Sohn 199 EUR im Monat Unterhalt zu leisten. Der Vater verdiente als Küchenhilfe 1027 EUR netto und spricht nur sehr schlecht Deutsch. Nach Ansicht des Amtsgerichts sei es ihm möglich, als ungelernte Kraft ohne besondere berufliche Qualifikation ein Bruttogehalt von 10 EUR/Stunde zu erzielen, so dass er nach Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von 900 EUR einen Mindestunterhalt in Höhe von 176 EUR zahlen könne. Die restlichen 23 EUR müsse er mit einer Nebentätigkeit erwirtschaften.

Trotz körperlichen Einschränkungen zur Erwerbstätigkeit verpflichtet?

Der im zweiten Verfahren 59-jährige Beschwerdeführer (1 BvR 1530/11) ist gelernter Baumaschinist und Betonfacharbeiter. Er ist jedoch körperlich behindert und bezieht Sozialleistungen. Das Amtsgericht Ludwigslust vertrat die Auffassung, dass der Vater bei überregionalen Bemühungen eine Anstellung beispielsweise als Pförtner oder Nachtportier finden und dadurch ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1235 EUR erzielen könne. Daher sei er zur Zahlung des Mindestunterhalt in Höhe von damals 285 EUR im Monat verpflichtet.

Unterhaltspflichtiger muss alles Zumutbare zur Sicherung des Unterhalts unternehmen

Auch der dritte klagende Vater lebte aufgrund seiner Behinderung von Sozialleistungen (1 BvR 2867/11). Seine körperlichen Einschränkungen entbänden ihn jedoch nicht von seiner Pflicht, alles Mögliche zur Sicherung des Unterhaltes seines minderjährigen Kindes zu unternehmen, entschied das Amtsgericht Köln. Da er hierzu keine Angaben gemacht hatte, sei fiktiv von der Fähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhaltes in Höhe von monatlich 225 EUR auszugehen.

Bundesverfassungsgericht sieht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit verletzt

Alle drei Beschwerdeführer hatten mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg. Da die Väter dadurch in ihrem Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt waren, hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen auf. Zur Begründung führte es aus, dass zwar die Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit hätten und daher auch ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden könnte, wenn das Einkommen für den Unterhalt nicht ausreiche. Dennoch müsse auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend berücksichtigt werden.

Was ist zu prüfen?

Dies bedeutet, dass im konkreten Einzelfall geprüft werden muss, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt leistungsfähig ist und den beanspruchten Unterhalt zahlen kann. Um fiktive Einkünfte daher zuzurechnen zu können,

  • müssen zum einen subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltspflichtigen fehlen

  • und zum anderen die erforderlichen Einkünfte von dem Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein,

  • was wiederum von seinen persönlichen Voraussetzungen wie sein Alter, sein Gesundheitszustand, seiner beruflichen Qualifikation oder von den möglichen vorhandenen Arbeitsplätzen abhängig sei. 

Gerichte hätten genauer prüfen müssen

Bei dem aus Ghana stammenden Vater hatte das Oberlandesgericht ohne nähere Prüfung festgestellt, dass dieser einen Bruttolohn von 10 EUR die Stunde erzielen könne. Es habe sich insbesondere nicht mit den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen und der derzeit erzielbaren Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Anrechnung von erzielbaren Nebeneinkünften ist die Beschwerde jedoch nach Ansicht des obersten Gerichtes unzulässig.

Anrechnung eines fiktiven Nebenjobs möglich

Eine fiktive Berücksichtigung des möglichen Nebeneinkommens sei dann anzunehmen, wenn die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbsfähigkeit dem Verpflichteten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar sei und ihn nicht unverhältnismäßig belaste.

Hierbei ist die individuelle Lebens- und Arbeitssituation sowie die auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen und geeigneten Stellen zu berücksichtigen. Die Darlegungs- und Beweislast liege jedoch beim Unterhaltspflichtigen. Dieser sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Objektive Lage des Arbeitsmarkts blieb unberücksichtigt

Bei den anderen beiden Verfahren habe das jeweiligen Gericht nicht ausgeführt, inwieweit die beiden Väter trotz ihres Alters und ihrer körperlichen Einschränkungen sowie den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt objektiv in der Lage seien, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Daher sei auch in diesen Fällen die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens unzulässig.

BVerfG, Beschluss v. 18.06.2012, 1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11.

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