Für das dingliche Sondernutzungsrecht ist umstritten, ob es sich bei diesem um ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO handelt.[1] Weil ein dingliches Sondernutzungsrecht Inhalt eines Sondereigentums und damit des Wohnungseigentums wird, ist es überzeugender, dass dieses kein eigenständiges Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO ist und nur ein indirekter Zugriff im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum des jeweiligen Berechtigten in Betracht kommt.[2] Diese restriktive Ansicht überzeugt, da bereits das schuldrechtliche Sondernutzungsrecht kein Vermögensrecht ist.

[1] Bejahend LG Stuttgart, Beschluss v. 20.12.1988, 2 T 934/88, DWE 1989 S. 72; Schuschke, NZM 1999, S. 830, 831; verneinend OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.4.2002, 8 W 492/00, NZM 2002 S. 884; Schneider, Rpfleger 1998, S. 53, 60; Ott, Das Sondernutzungsrecht im Wohnungseigentum, S. 177 m. w. N.; offen gelassen von BGH, Beschluss v. 22.4.2010, VII ZB 15/09, NJW 2010 S. 2346 Rn. 15.
[2] Schmid, ZfIR 2011 S. 733, 736; Ott, ZWE 2010, S. 335.

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