Der Titel muss dem schuldenden Wohnungseigentümer zugestellt sein. Zustellung meint nach § 166 Abs. 1 ZPO die Bekanntgabe eines Dokumentes an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. Eine Zustellung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten ("kurze Vollstreckbare").
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