Leitsatz

Ob die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt; dagegen ist es unerheblich, wenn in erster Instanz nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat.

 

Normenkette

§ 72 Abs. 2 GVG

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K macht gegen Wohnungseigentümer B einen Unterlassungsanspruch geltend. K meint, B parke teilweise im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums. B hält dem entgegen, er habe sein Eigentum von K erworben. Aus dem Kaufvertrag ließen sich Ansprüche auf Einräumung von Sondereigentum an der Parkfläche "in einem größeren Umfang ableiten". Das Amtsgericht weist die Klage ab. Die im Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung bezeichnet das Landgericht Frankfurt (Oder) als zuständiges Berufungsgericht. Das Urteil wird dem Kläger am 21. Juli 2014 zugestellt.
  2. Mit einem am 8. August 2014 eingegangenen Schriftsatz legt K beim Landgericht Potsdam Berufung ein und teilt mit, dass er von dessen Zuständigkeit ausgehe. Es handle sich um eine allgemeine Zivilsache, weil in erster Instanz nicht die Abteilung für Wohnungseigentumssachen, sondern das Prozessgericht tätig geworden sei. Zugleich bittet K darum, vorab über die Zuständigkeit zu entscheiden, den Rechtsstreit gegebenenfalls an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht Frankfurt (Oder) zu verweisen oder einen rechtzeitigen richterlichen Hinweis zu erteilen.
  3. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 weist das Landgericht Potsdam auf seine Unzuständigkeit hin und kündigt an, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin legt K am 29. Oktober 2014 beim Landgericht Frankfurt (Oder) Berufung ein und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  4. Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 verwirft das Landgericht Frankfurt (Oder) die Berufung als unzulässig. Zwar sei es zuständig. Die Berufungsfrist sei jedoch nicht gewahrt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil K's Prozessbevollmächtigter die Versäumung der Frist verschuldet habe. Die Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 2 GVG sei eindeutig und die Rechtsbehelfsbelehrung richtig gewesen.

    § 72 GVG

    (1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

    (2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen.

    (3) Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

    Durch die Bitte um einen richterlichen Hinweis "könne sich der Anwalt nicht seiner eigenen Verantwortung entledigen". Das Landgericht Potsdam sei auch nicht zu einer Weiterleitung innerhalb der Berufungsfrist verpflichtet gewesen. Das Landgericht Potsdam habe seine Unzuständigkeit nicht ohne eingehende Rechtsprüfung erkennen können.

  5. Das Landgericht Potsdam verwirft die Berufung seinerseits mit Beschluss vom 20. Februar 2015 mangels Zuständigkeit als unzulässig. K's Rechtsmittel beziehe sich auf eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG. Zuständiges Berufungsgericht sei daher das Landgericht Frankfurt (Oder). Es sei unerheblich, dass in erster Instanz nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden habe.
  6. Mit den gegen beide Beschlüsse gerichteten Rechtsbeschwerden möchte der Kläger eine Sachentscheidung über seine Berufung erreichen.
 

Die Entscheidung

  1. Ohne Erfolg! Der Bundesgerichtshof verwirft die miteinander verbundenen Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse auf K's Kosten als unzulässig. Zwar habe das Landgericht Potsdam die Berufung nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über das bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) eingelegte Rechtsmittel verwerfen dürfen. Das Landgericht Potsdam habe vielmehr den Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens abwarten müssen. Auch wenn eine Partei mehrmals und bei verschiedenen Gerichten Berufung einlege, handle es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, das nur verworfen werden dürfe, wenn keine der Einlegungen erfolgreich war (Hinweis auf BGH v. 11.6.2015, V ZB 34/13, NJW 2015 S. 3171 Rn. 9 ff.). Dieser Verfahrensfehler habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil die Berufung insgesamt unzulässig gewesen sei. Über die Berufung sei gemäß § 72 Abs. 2 GVG in V...

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