Leitsatz

Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, infolge der Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete vom Mieter zu verlangen.

 

Fakten:

Der Vermieter durfte vom Mieter hier die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Da der Mietvertrag aus dem Jahr 1987 hinsichtlich der Überwälzung der Schönheitsreparaturen einen starren Fristenplan enthielt, wies der Vermieter den Mieter daraufhin, dass diese Klausel über die Schönheitsreparaturen nach der inzwischen geltenden BGH-Rechtsprechung unwirksam ist. Der Vermieter forderte daher einen Zuschlag von 0,70 Euro pro Quadratmeter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen unter Hinweis auf § 28 Abs. 4 Satz 1 der II. Berechnungsverordnung. Der Mieter will der Mieterhöhung nicht zustimmen, mit der Begründung, der Vermieter habe das Risiko der unwirksamen Klausel und damit auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen. Insbesondere würde so auch die Sanktionierung der Verwendung und das Verbot geltungserhaltender Reduktion unwirksamer Formularklauseln umgangen. Der Argumentation folgt das Gericht nicht: Bei der Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es nur auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung und der Einordnung in die Kategorien des Mietspiegels an.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.12.2007, 2 U 200/07

Fazit:

Da der Vermieter die Erhöhung nur für die Zukunft verlangen kann, wird auch das Verbot geltungserhaltender Reduktion unwirksamer Klauseln nicht umgangen, da die Klausel nicht aufrechterhalten wird, sondern nur ein Interessenausgleich gefunden wird.

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