Leitsatz

Verlegung einer Mülltonnenanlage im konkreten Fall als nicht nachteilige bauliche Veränderung

 

Normenkette

(§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

1. Die Verlegung einer Mülltonnenanlage ist grundsätzlich eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Ergeben sich allerdings nach landgerichtlich durchgeführtem Augenschein für den in einem Eigentümerbeschluss vorgesehenen neuen Standort einer Müllcontaineranlage für den Antragsteller weder erhebliche Geruchs- noch Lärmbelästigungen und ist ein alter Standort nach Plan für heutige Kapazitäten nicht mehr verwendbar, kann bei einem solchen beschlossenen Umbau nicht von erheblichen Nachteilen gesprochen werden, wenn der neue/jetzige Mülltonnenplatz am wenigsten störend ist. Sicher ist eine jede Mülltonnenanlage in der Regel mit Beeinträchtigungen verbunden. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den Feststellungen des LG, dass der Nachteil für die Antragsteller nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG).

2. Ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG kann also nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass durch eine Baumaßnahme gegen eine gesetzliche Bestimmung oder eine verbindliche Regelung in einem Bauplan bzw. gegen verbindliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer verstoßen wird (BGH, NJW 2001, 1212; BayObLGZ 2000, 252/253). Solche baulichen Veränderungen sind vielmehr von den Wohnungseigentümern hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Die Antragstellerseite konnte sich vorliegend auch nicht auf einen Verstoß gegen die Hausmüllentsorgungssatzung berufen, wenn das Amt für Abfallwirtschaft selbst erklärt hat, der derzeitige Mülltonnenstandplatz werde akzeptiert, wenn auch unter der Auflage, dass Mülltonnen allerdings nicht vom Abfuhrpersonal abgeholt und zurückgebracht würden, weil die Entfernung zum Straßenrand hier 30 m betrage. Sollte hier eine bisherige Kulanzregelung des Abfuhrpersonals in Zukunft in Wegfall kommen, würde es für die Eigentümer keinen unverhältnismäßig hohen finanziellen und organisatorischen Aufwand bedeuten, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Mülltonnen nunmehr an der Straße bereitgestellt werden (wie dies auch bisher 13 Jahre lang praktiziert wurde).

3. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich überhaupt bei einem Bauplan hinsichtlich der Mülltonnenanlage nur um einen Gestaltungsvorschlag oder um eine rechtlich verbindliche Festlegung mit Vereinbarungscharakter handelt.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für alle Rechtszüge von 10.225 EUR.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002, 2Z BR 138/01( BayObLG v. 14.2.2002, 2Z BR 138/01)

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