Leitsatz

  1. Zur uneingeschränkten Auslegung eines Eigentümerbeschlusses über eine bauliche Veränderung durch den Rechtsbeschwerdesenat
  2. Nicht zu unbestimmter und damit auch nicht nichtiger Gestattungsbeschluss über eine bauliche Veränderung, selbst wenn Details im Beschluss gefehlt haben sollten und Arbeiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits im Wesentlichen durchgeführt waren
 

Normenkette

(§§ 22, 23 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG)

 

Kommentar

  1. Die von einem Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (hier u.a. Einbau einer Zwischenwand mit Wohnungsabschlusstür auf dem Treppenabsatz eines ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Teils des Treppenhauses) wird durch Nichtanfechtung auch eines diese Baumaßnahme nicht im Detail beschreibenden Mehrheitsbeschlusses jedenfalls dann legitimiert, wenn die wesentlichen Arbeiten zur Zeit der Beschlussfassung bereits stattgefunden hatten bzw. für jedermann sichtbar eingeleitet waren. Ein solcher Beschluss (laut Protokoll "Renovierung des Treppenhauses und Einbau einer Wohnungseingangstüre") war damit nicht aus Gründen fehlender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Baumaßnahme nichtig. Denn auch ein Eigentümerbeschluss, der eine Baumaßnahme nicht bis ins Detail beschreibt, ist in der Regel nur anfechtbar. Nichtig sind demgegenüber Beschlüsse, die eine durchführbare Regelung überhaupt nicht bzw. nicht mehr erkennen lassen (vgl. OLG Hamburg v. 27.3.2001, 2 Wx 149/00, ZMR 2001, 725, 727).
  2. Ein Beschluss, dem Dauerwirkung zukommt, weil er eine bauliche Veränderung rechtlich gestattet und den geschaffenen baulichen Zustand auch in Bezug auf künftige Sondereigentümer fortschreibt, unterliegt der uneingeschränkten Auslegung durch den Senat (vgl. BGH v. 10.9.1998, V ZB 11/98, NJW 1998, 3713). Da im vorliegenden Fall nicht von einer zur Nichtigkeit führenden Unbestimmtheit des Eigentümerbeschlusses gesprochen werden konnte, war deshalb auch der Rückbau- und Wiederherstellungsantrag im Sinne der amtsgerichtlichen Entscheidung zurückzuweisen.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2004, I-3 Wx 234/04)

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