Leitsatz

Zur Benennung von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen

 

Fakten:

Der Mieter verweigert die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zur Anpassung an die Vergleichsmiete. In seiner Begründung hatte der Vermieter auf die höhere Miete dreier Wohnungen verwiesen, die im Erdgeschoss, im ersten und im zweiten Obergeschoss eines Hauses in derselben Straße gelegen sind. In diesem Gebäude liegen auf jedem der genannten Stockwerke zwei Wohnungen. Aus dem Schreiben des Vermieters ergibt sich nicht, auf welche der beiden Wohnungen desselben Geschosses sich die Angaben beziehen. In allen Instanzen, auch durch den BGH, wird bestätigt, dass das Erhöhungsverlangen des Vermieters zurückzuweisen ist, weil die Vergleichswohnungen nicht hinreichend genau benannt wurden. Die Begründung des Erhöhungsverlangens soll dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens geben, damit er während seiner Überlegungsfrist die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Der Mieter muss die Wohnungen ohne Aufwand auffinden und die Angaben des Vermieters überprüfen können. Dabei ist dem Mieter im vorliegenden Fall nicht zuzumuten, bei einer der beiden Mietparteien nachzufragen und so die gemeinte Vergleichswohnung zu ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.12.2002, VIII ZR 72/02

Fazit:

Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Zusammenhang zwar eine Angabe über die Lage in der Etage als nicht notwendig angesehen. In jenem Fall hatte der Vermieter allerdings aber auch den Namen des Wohnungsinhabers angegeben, sodass der Mieter die Wohnung ohne Aufwand identifizieren konnte.

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