(1) Soweit Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern für Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne dieser Abkommen bei der Einfuhr in die betreffenden Drittländer die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung vorsehen, die im Falle von aus einer aktiven Veredelung hervorgegangenen Waren davon abhängig ist, daß für die zu ihrer Herstellung verwendeten Nichtgemeinschaftswaren die Einfuhrabgaben entrichtet werden, entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn die Papiere, die in den betreffenden Drittländern zwecks Inanspruchnahme dieser Zollpräferenzbehandlung vorgelegt werden müssen, ausgefertigt werden.

 

(2) Als Zeitpunkt des Entstehens dieser Zollschuld gilt der Zeitpunkt, in dem die Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren von den Zollbehörden angenommen wird.

 

(3) 1Zollschuldner ist der Anmelder. 2Im Falle der indirekten Vertretung ist die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, gleichfalls Zollschuldner.

 

(4) Der Betrag der dieser Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgaben wird in der gleichen Weise bestimmt, als ob es sich um eine Zollschuld handelte, die durch die Annahme einer Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zwecks Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

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