(1) Hotels, Erholungsheime, Pensionen und ähnliche Einrichtungen sind aus einem Vertrag über die Unterbringung von Bürgern für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen auch dann verantwortlich, wenn diese nicht gesondert zur Aufbewahrung übergeben wurden: Die Verantwortlichkeit entfällt, soweit der Verlust oder die Beschädigung durch den Bürger oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.

 

(2) Die Verantwortlichkeit umfaßt Geld und Wertsachen bis insgesamt 1 000 M, soweit diese nicht gesondert zur Aufbewahrung übergeben wurden.

 

(3) Der Anspruch erlischt, wenn der Bürger den Verlust öder die Beschädigung der Sache nicht unverzüglich nach Kenntnis mitteilt.

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